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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 101/20 B·03.11.2020

LSG NRW: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung aufgehoben – Gebührenfreiheit festgestellt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ein. Das Landessozialgericht hob den Beschluss auf, berichtigte von Amts wegen das Aktivrubrum zugunsten des klagenden Herrn L und stellte fest, dass dieser kostenprivilegiert nach §183 SGG ist. Das Verfahren ist daher gebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Verfahren als gebührenfrei festgestellt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, weil der Kammervorsitzende nicht als "Einzelrichter" im Sinne der Vorschrift gilt.

2

Das Rubrum ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, wer als Kläger auftritt, ohne dass dadurch ein Beteiligtenwechsel eintritt.

3

In Verfahren vor den Sozialgerichten ist nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG nur dann ein Streitwert festzusetzen, wenn der Kläger nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört.

4

Sind die Voraussetzungen des Kostenprivilegs nach § 183 SGG erfüllt, ist das Verfahren gebührenfrei und außergerichtliche Kosten sind gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht zu erstatten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 2 GKG§ 526 Zivilprozessordnung§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG§ 183 SGG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 53 BA 42/18

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.5.2020 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 28.5.2020 mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 2 GKG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil der Kammervorsitzende des Sozialgerichts kein "Einzelrichter" ist. Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Richter, dem die Entscheidung über den Rechtsstreit von dem gesamten Spruchkörper übertragen wurde (vgl. § 526 Zivilprozessordnung). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar in Ansätzen auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, dieses ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt (vgl. z.B. LSG NRW Beschl. v. 24.3.2015 - L 1 KR 482/14 B - juris Rn. 16 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).

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Das Aktivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da richtiger Kläger Herr L ist und nicht die im Rubrum vom Sozialgericht aufgenommene C GmbH Schweinehaltung. Ausweislich der anwaltlich erstellten Klageschrift ist als Kläger des Verfahrens Herr L benannt worden. Dies entspricht auch dem Klageantrag, mit dem der Kläger begehrt hat, den der Klage beigefügten und an ihn selbst (und nicht die GmbH) adressierten Bescheid vom 9.3.2018 aufzuheben. Ein Beteiligtenwechsel findet nicht statt; die Identität des Klägers bleibt gewahrt (zur Zulässigkeit von Berichtigungen des Rubrums von Amts wegen vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 138 Rn. 3b m.w.N.; LSG NRW Beschl. v. 24.3.2015 - L 1 KR 482/14 B - juris Rn. 17 m.w.N.).

4

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

5

Gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200 Euro übersteigt. Die Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist vorliegend gewahrt.

6

Das SG hat zu Unrecht einen Streitwert gem. § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt. Nach diesen Vorschriften ist ein Streitwert in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (nur dann) festzusetzen, wenn der Kläger nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Kostenprivilegiert gem. § 183 S. 1 SGG sind Versicherte in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der vom Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid Feststellungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit bei der C GmbH beinhaltete. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH geklagt, widerspricht dies der anwaltlich verfassten Klageschrift, die Bezug gerade auf den an den Kläger persönlich und nicht auf einen an die GmbH gerichteten Bescheid nimmt.

7

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

8

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 197a SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).