Beschwerde gegen Anhörung zur Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen ein Schreiben des Sozialgerichts, mit dem er zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung angehört wurde. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil es sich bei der Anhörung um eine prozessleitende Verfügung handelt und §172 SGG nur Beschlüsse erfasst. Eine Beschwerde gegen den späteren Streitwertbeschluss wäre erst nach dessen Bekanntgabe möglich. Der Kläger trägt die Kosten; §68 GKG findet keine Anwendung.
Ausgang: Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 172 SGG ist nur gegen Beschlüsse des Sozialgerichts zulässig; prozessleitende Verfügungen sind nicht beschwerdefähig.
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss kann erst nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden.
Die Anhörung zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung stellt eine prozessleitende Verfügung dar und ist damit nicht mit der Beschwerde nach § 172 SGG angreifbar.
Die Kostenentscheidung kann sich auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO stützen; eine Gebührenbefreiung nach § 68 Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht, da diese nur für statthafte Verfahren gilt.
Gegen den hier getroffenen Beschluss ist eine Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht zulässig.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 26 BA 3/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 30.10.2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl.v. 4.11.2020 – L 8 BA 101/20 B – juris Rn. 1).
Mit seiner Beschwerde vom 30.10.2021, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen am 10.11.2021, wendet sich der Kläger gegen ein Schreiben des SG vom 7.10.2021. Mit diesem wurde er nach Erledigung des Verfahrens durch Vergleich zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung angehört.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Bei der angefochtenen Anhörung durch das SG handelt es sich um eine solche prozessleitende Verfügung. Der Streitwertbeschluss selbst ist (erst) am 10.11.2021 erlassen worden.
Die Beschwerde vom 30.10.2021 ist auch keine zulässige Beschwerde gegen den späteren Streitwertbeschluss. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss kann erst ab dessen Bekanntgabe eingelegt werden. Der Streitwertbeschluss ist dem Kläger frühestens nach dessen Absendung am 12.11.2021 zugestellt und damit erst dann bekanntgegeben worden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 172 Rn. 2, § 173 Rn. 5b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, da die darin bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. BSG Beschl. v. 30.3.2021 – B 2 U 235/20 B – juris Rn. 2 m.w.N.; BGH Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14, juris, m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).