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BVerfG·2 BvR 750/19·22.05.2019

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung dreier Richter und Prozesskostenhilfe sowie die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur pauschal auf ein früheres Verfahren verwies und die Richter teils gar nicht zur Mitwirkung berufen sind. Die Verfassungsbeschwerde erfüllte die Substantiierungsanforderungen nicht und wurde nicht zur Entscheidung angenommen; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es lediglich pauschal auf eine frühere Entscheidung verweist und keine konkreten Tatsachen darlegt, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2

Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer Entscheidung in einem früheren Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.

3

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter, die nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen sind, ist offensichtlich unzulässig.

4

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt und behauptete Grundrechtsverletzungen nicht in der gebotenen Weise dargelegt werden (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 BVerfGG).

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 19 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. März 2019, Az: 19 CS 18.2641, Beschluss

vorgehend VG Würzburg, 16. Januar 2019, Az: Nr. W 7 S 18.1212, Beschluss

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und den Richter Huber ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und gegen den Richter Huber lediglich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 1891/18 - verwiesen, über das die drei Abgelehnten ohne Begründung zu ihren Lasten entschieden hätten. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, eine Ablehnung der benannten Richter in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7 und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).

4

Die Ablehnung der Richterin König und des Richters Huber ist darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4 und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Sie gehören nicht der 1. Kammer des Zweiten Senats an.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihr aufgeführten Grundrechte nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.