Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin lehnte mehrere Verfassungsrichter wegen deren katholischer Konfession wegen Besorgnis der Befangenheit ab und rügte frühere Mitwirkung. Das BVerfG verwirft die Ablehnung als offensichtlich unzulässig, weil Religionszugehörigkeit und bloße frühere Mitwirkung die Befangenheitsbesorgnis nicht begründen. Die Verfassungsbeschwerde wird zudem mangels Substantiierung nicht angenommen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters.
Die pauschale Berufung auf eine bloße Mitwirkung des Richters in einem früheren Verfahren derselben Beschwerdeführerin begründet ohne weitere Anknüpfungstatsachen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Ist der benannte Richter nicht zur Mitwirkung in dem betreffenden Verfahren berufen, rechtfertigt dies die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt.
Zitiert von (24)
23 zustimmend · 1 neutral
- LSGL 2 SF 103/22 AB20.05.2022ZustimmendBVerfG, Beschluss vom 03.07.2013, 1 BvR 782/12
- BVerfG1 BvR 2635/2127.01.2022ZustimmendBeschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013, Rn. 4
- BVerfG2 BvC 14/2008.10.2021ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013, Rn. 7
- BVerfG1 BvR 1627/2115.09.2021ZustimmendBeschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4
- BVerfG1 BvR 2552/18, 1 BvR 65/19, 1 BvR 132/19, 1 BvR 202/19, 1 BvR 292/19, 1 BvR 716/19, 1 BvR 854/19, 1 BvR 855/19, 1 BvR 2280/19, 1 BvR 2312/19, 1 BvR 2555/19, 1 BvR 2642/19, 1 BvR 396/20, 1 BvR 939/2019.04.2021ZustimmendRn. 4
Vorinstanzen
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem sie den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers, eines als katholischer Tendenzbetrieb geführten Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu urteilen. Außerdem hätten die Richter ihre Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die Richter aus anderen Gründen abgelehnt. Die Richter hätten ihr Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig abgelehnt.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
a) Im Hinblick auf den Richter Eichberger ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -). Der Richter Eichberger gehört der 3. Kammer des Ersten Senates nicht an.
b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und des Richters Masing auf deren katholische Konfession sowie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über erfolglos gebliebene frühere Anträge der Beschwerdeführerin.
Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall. Diese stellt im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, S. 917). Die Wertung dieser Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 BVerfGG zu beachten (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>).
Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.