Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte zahlreiche Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und Richter des Ersten und Zweiten Senats; diese Gesuche werden als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es allein Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder sich gegen nicht zur Mitwirkung berufene Richterinnen und Richter richtet.
Für offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme; die Betroffenen sind nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Bei Nichtannahmeentscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 28. Oktober 2021, Az: 8 AZM 5/21 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 28. Oktober 2021, Az: 8 AZB 21/20, Beschluss
vorgehend BAG, 28. Oktober 2021, Az: 8 AZB 9/21 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 28. Oktober 2021, Az: 8 AZB 84/20, Beschluss
vorgehend BAG, 27. Oktober 2021, Az: 8 AZB 10/21 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 27. Oktober 2021, Az: 8 AZB 85/20, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Vizepräsidentin König und die Richterinnen und Richter Masing, Paulus, Huber, Baer, Britz, Kessal-Wulf, Ott, Christ und Radtke werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt mit Ausnahme von Richterin Härtel alle Richter und Richterinnen des Ersten Senats und daneben noch den bereits ausgeschiedenen Richter Masing sowie darüber hinaus die Vizepräsidentin König, den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf aus dem Zweiten Senat ab, da sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.