Nichtannahme einer wegen Subsidiarität sowie unzureichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter, beantragte Prozesskostenhilfe und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, lehnt PKH mangels Erfolgsaussicht ab und nimmt die Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität und unzureichender Darlegung nicht zur Entscheidung an. Eine weitere Begründung bleibt gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG aus.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Ablehnungsgesuch verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es sich gegen Personen richtet, die nicht zur Mitwirkung in dem jeweiligen Verfahren berufen sind.
Die Besorgnis der Befangenheit setzt nachvollziehbare, zur konkreten Befangenheit geeignete Tatsachen und Gründe voraus; die bloße Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt oder die gesetzlich vorgeschriebenen Darlegungsanforderungen nach §§ 23, 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen sind die betroffenen Richter nicht von der Entscheidung ausgeschlossen und es bedarf nicht der vorherigen Einholung dienstlicher Stellungnahmen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. November 2023, Az: L 8 SO 176/23 B ER, Beschluss
vorgehend SG München, 8. August 2023, Az: S 46 SO 266/23 ER, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. November 2023, Az: L 8 SO 195/23 B ER, Beschluss
vorgehend SG München, 28. August 2023, Az: S 46 SO 274/23 ER, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Ott und Langenfeld, die Richter Maidowski, Radtke, Christ und Wolff sowie gegen die früheren Richterinnen Hermanns und Britz und die früheren Richter Huber und Müller wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Langenfeld, die Richter Maidowski und Christ sowie die früheren Richterinnen Hermanns und Britz sowie die früheren Richter Huber und Müller richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2022 - 1 BvR 2635/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Soweit es sich gegen die Richterin Ott und die Richter Radtke und Wolff richtet, ergibt sich dies daraus, dass zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ausschließlich gänzlich ungeeignete Gründe vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Ausgang vorangegangener Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne einen nachvollziehbaren Grund für eine Befangenheit zu nennen. Allein eine als unrichtig empfundene Entscheidung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität und erfüllt zudem nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.