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BVerfG·2 BvR 43/20·15.04.2020

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss verwirft als offensichtlich unzulässig ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Verfassungsrichter, weil die benannten Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören. Gleichzeitig wird die Verfassungsbeschwerde nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung der Nichtannahme wird zurückbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen; Verfassungsbeschwerde nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (ohne weitere Begründung), Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig und als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die benannten Richter nicht Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen; das Gericht kann von einer Begründung der Nichtannahme absehen.

3

Eine Nichtannahmeentscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG sowie die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs sind unanfechtbar.

4

Die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit eines Verfahrensantrags rechtfertigt eine summarische Verwerfung ohne weitere inhaltliche Prüfung.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. November 2019, Az: 1 Ws 176/19, Beschluss

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 5).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.