Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten, die Vizepräsidentin und einen Richter sowie eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung unterblieb gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts ist unzulässig, wenn es nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne nähere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG feststellen.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Nichtannahme und über die Unzulässigkeit von Verfahrensanträgen sind unanfechtbar.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- BVerfG2 BvR 2248/2114.01.2022ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 01.12.2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1
- BVerfG2 BvR 450/1927.04.2021ZustimmendBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1
- BVerfG2 BvR 2177/2015.12.2020Zustimmendjuris Rn. 1
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Das gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.