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BVerfG·2 BvR 450/19·27.04.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin als offensichtlich unzulässig, weil die Richterin nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Gerichtmitglied ist offensichtlich unzulässig, wenn die benannte Richterin oder der benannte Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne weitere inhaltliche Begründung erfolgen, wenn § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Anwendung findet.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

4

Ein Ablehnungsgesuch muss sich gegen tatsächlich an der Entscheidung beteiligte Richter richten, andernfalls fehlt bereits die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschluss

vorgehend LG Kaiserslautern, 20. November 2018, Az: 4 T 233/18, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.