Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin als offensichtlich unzulässig, weil die Richterin nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Gerichtmitglied ist offensichtlich unzulässig, wenn die benannte Richterin oder der benannte Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne weitere inhaltliche Begründung erfolgen, wenn § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG Anwendung findet.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Ein Ablehnungsgesuch muss sich gegen tatsächlich an der Entscheidung beteiligte Richter richten, andernfalls fehlt bereits die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschluss
vorgehend LG Kaiserslautern, 20. November 2018, Az: 4 T 233/18, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.