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BVerfG·2 BvR 341/20·23.10.2020

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des BVerfG und erhob Verfassungsbeschwerde. Entscheidend war die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und die Annahmevoraussetzungen der Beschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung berufen sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offenkundig die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Verfassungsrichter ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

2

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offenkundig die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen (z. B. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs mit der Sachentscheidung verbinden.

4

Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitere Ausführungen verzichten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten Voßkuhle, die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.