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BVerfG·2 BvQ 66/22·17.08.2022

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter sowie einen isolierten Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil es keine konkreten Befangenheitsgründe enthält und pauschal gegen das gesamte Spruchkörper gerichtet ist; einer der benannten Richter ist zudem nicht beteiligt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnt das Gericht mangels substantiierter Darlegung zur Erfolgsaussicht der Hauptsache ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen drei Richter als offensichtlich unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und als solches zu verwerfen, wenn es keine Begründung oder nur pauschale, zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignete Ausführungen enthält oder sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richtet.

2

Richtet sich ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der nicht zur Mitwirkung in dem betreffenden Verfahren berufen ist, so ist dieses Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; der Richter ist dadurch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Maidowski kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind oder pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

2

So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen und das angeblich parteiergreifende Verhalten wird nicht näher dargelegt, sondern pauschal behauptet. Der Befangenheitsantrag richtet sich ferner pauschal gegen alle Mitglieder des Spruchkörpers und zeigt ein individuell zurechenbares Verhalten einzelner Richter nicht auf. Im Hinblick auf die Ablehnung von Richter Maidowski ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass er derzeit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

4

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.