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BGH·RiSt 1/21·10.01.2023

Verwerfung von Ablehnungsgesuchen, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig

VerfahrensrechtBesetzungs- und BefangenheitsrechtVerfahrensrüge/AnhörungsrügeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte reichte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter sowie eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ein. Der BGH verwirft die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig, teils auch mangels Rechtsschutzbedürfnis. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan ist; in der Sache wäre sie unbegründet. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Ausgang: Ablehnungsgesuche sowie die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Gründe offenkundig keine hinreichende Besorgnis der Befangenheit begründen.

2

Die bloße Anwendung von Vorschriften wie § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Ein Ablehnungsgesuch gegen ein ausgeschiedenes Mitglied des Dienstgerichts ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis darlegt.

4

Eine Anhörungsrüge nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 63 DRiG, § 3 BDG, § 152a VwGO) ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

5

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, soweit die angegriffene Entscheidung aufgrund abschließender Regelungen keinen Raum für eine solche Maßnahme lässt.

Relevante Normen
§ 21g Abs. 7 GVG§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG§ 63 Abs. 1 DRiG§ 3 BDG§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiSt 1/21, Beschluss

nachgehend BGH, 26. April 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss

nachgehend BGH, 4. Mai 2023, Az: RiSt 1/21, Urteil

nachgehend BGH, 16. November 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 12. Mai 2025, Az: 2 BvR 246/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris). Das gilt insbesondere auch, soweit die Beklagte die Besorgnis der Befangenheit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, WM 2020, 567 Rn. 12) ableiten will. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Beklagten zusätzlich am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23).

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2022 wird gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.

Die wegen der abschließenden Regelungen in § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a VwGO unstatthafte Gegenvorstellung der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker