Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Anhörungsrüge als offensichtlich unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter sowie eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung ein. Der Senat verwirft die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig; ein Gesuch gegen einen ausgeschiedenen Richter fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Die Anhörungsrüge wird mangels substantiierten Vorbringens verworfen und wäre materiell unbegründet, da kein Gehörsverstoß vorliegt. Gegenvorstellung ist unzulässig; weitere Eingaben ohne neue Gesichtspunkte werden nicht beschieden.
Ausgang: Ablehnungsgesuche, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig verworfen; Ablehnung gegen ausgeschiedenen Richter zudem ohne Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit enthält.
Die bloße Herleitung einer Befangenheitsbesorgnis aus der Anwendung bestimmter Verfahrensnormen (z. B. GVG-Paragraphen) genügt ohne konkrete Sachverhaltsdarlegung nicht.
Ein Ablehnungsgesuch gegen ein aus dem zuständigen Gremium ausgeschiedenes Mitglied kann mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein.
Eine Anhörungsrüge nach § 66 DRiG i.V.m. § 152a VwGO ist unzulässig, wenn das Vorbringen nicht substantiiert darlegt, inwiefern eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; ist das Vorbringen berücksichtigt worden und liegt keine Überraschungsentscheidung vor, ist die Rüge auch unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 4. Juli 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 24. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 1. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteil
vorgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 31. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 27. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 12. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 17. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss
vorgehend BGH, 22. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss
Tenor
Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris). Das gilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, WM 2020, 567 Rn. 12) ableiten will. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Antragstellerin zusätzlich am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23).
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2022 (Abschnitte I, II und VI) wird gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.
Die wegen der abschließenden Regelungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO unstatthafte Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin, worauf nochmals und abschließend hingewiesen sei, nicht rechnen.
Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker