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BSG·B 4 AS 60/25 B·12.03.2026

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers

VerfahrensrechtSozialprozessrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein LSG-Urteil, das ihre Berufung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift als unzulässig verworfen hatte. Das BSG hielt die Beschwerde trotz weiterhin verweigerter Wohnadressangabe im konkreten Fall nicht insgesamt für unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung und mehrere Verfahrensmängel wurden jedoch als unzureichend dargelegt verworfen. Eine behauptete Verletzung des gesetzlichen Richters wegen Mitwirkung abgelehnter Richter verneinte das BSG, weil es sich um rechtsmissbräuchliche Pauschalablehnungen handelte; die Beschwerde wurde insgesamt zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision insgesamt zurückgewiesen (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnort) gehört grundsätzlich zu den Sachurteilsvoraussetzungen; eine bloße Postzustelladresse oder ein Briefkasten genügt nicht, auch bei anwaltlicher Vertretung nicht.

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Wird in den Vorinstanzen gerade über die Pflicht zur Angabe der Wohnanschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung gestritten, führt die fehlende Wohnadressangabe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit, weil die nachteilige Rechtsauffassung revisionsgerichtlich überprüfbar bleiben muss.

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Die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung in der Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die Darlegung einer konkret formulierten Rechtsfrage sowie von Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und Breitenwirkung.

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Eine auf Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Rüge wegen Nichtverlegung oder Nichtvertagung einer mündlichen Verhandlung ist regelmäßig nicht hinreichend dargelegt, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten war und nicht substantiiert vorgetragen wird, weshalb die persönliche Anwesenheit zur Gewährung des Gehörs unerlässlich gewesen sein soll.

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Über offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, insbesondere Pauschalablehnungen des gesamten Spruchkörpers ohne individuell zurechenbare Befangenheitsgründe, kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden, ohne Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu verletzen.

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 92 Abs 1 S 1 SGG§ 60 Abs 1 SGG§ 45 Abs 1 ZPO§ Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend SG Chemnitz, 22. Februar 2019, Az: S 14 AS 812/16, Urteil

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 1. Juli 2025, Az: L 4 AS 259/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe

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1. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, so dass sie insgesamt zurückzuweisen ist(vgl BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 36/20 B - juris RdNr 3; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 234/21 B - juris RdNr 3).

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a) Die Beschwerde ist teilweise unzulässig.

3

aa) Der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt steht allerdings nicht bereits entgegen, dass die Klägerin sich (auch) im Beschwerdeverfahren geweigert hat, ihre Wohnadresse mitzuteilen. Grundsätzlich gehört die Angabe ladungsfähiger Anschriften eines Klägers (vgl § 92 Abs 1 Satz 1 SGG), also die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, zu den Sachurteilsvoraussetzungen (stRspr; zuletzt BSG vom 3.7.2025 - B 4 AS 76/25 BH ua - juris RdNr 3 mwN - auch zum Folgenden; ferner etwa BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4 ff; BSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191/22 BH ua - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 22.1.2025 - B 4 AS 119/24 BH - juris RdNr 5 mwN). Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus. Entsprechend genügt etwa das bloße Vorhalten eines Briefkastens nicht. Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

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Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem gerade darüber gestritten wird, ob es der Klägerin in den Vorinstanzen oblag, ihre Wohnadresse mitzuteilen, führt deren fehlende Angabe aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil es der Klägerin möglich sein muss, die für sie nachteilige Rechtsauffassung des LSG durch das Revisionsgericht inhaltlich überprüfen zu lassen (vgl BFH vom 10.3.2022 - VII B 174/20 - juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 273/21 B - juris RdNr 8 mwN für den Fall der fehlenden Vorlage einer Vollmacht).

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bb) Die Beschwerde ist aber unzulässig, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

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Die Klägerin wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, "ob bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), die Partei für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur einen schlüssigen Sachvortrag halten muss oder die maßgeblichen Tatsachen bereits zu beweisen hat." Dies bezieht sich auf den Umstand, dass das LSG die Berufung der Klägerin und die Klage für unzulässig erachtet hat, weil diese sich weigere, ihre Anschrift dem LSG mitzuteilen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliege. Indes lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass tatsächlich eine doppelrelevante Tatsache in Rede steht. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass die Maßstäbe für die Frage, wann von der Angabe einer Wohnanschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs eine Ausnahme gemacht werden kann (dazu etwa BSG vom 14.7.2025 - B 5 R 17/25 BH - juris RdNr 5; Föllmer in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 92 RdNr 19 mwN), und für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I vorliegen, identisch sind. Daran fehlt es.

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cc) Die Beschwerde ist auch teilweise unzulässig, soweit die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht.

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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht(stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).

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(1) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, es liege ein Verfahrensmangel darin, dass das LSG ihren Verlegungs- und Vertagungsanträgen in Bezug auf die mündliche Verhandlung am 1.7.2025 nicht stattgegeben habe. Einschlägig ist insofern allein der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Diese grundrechtsgleiche Gewährleistung, die einfachrechtlich in § 62 SGG wiederholt wird, ist gegenüber dem ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) spezieller (vgl BVerfG vom 5.11.2003 - 2 BvR 1243/03 - BVerfGE 109, 13 [34] mwN; BVerfG [Kammer] vom 24.8.2025 - 2 BvR 64/25 - juris RdNr 55 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung ohne einen Beteiligten durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, obwohl dieser einen zulässigen und begründeten Verlegungs- oder Vertagungsantrag (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO) gestellt hat (vgl etwa BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254/17 B - juris RdNr 6 mwN).

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Einen solchen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde aber schon deswegen nicht auf, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Zwar verwirklicht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere durch das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Diesem Anspruch ist aber grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn der Beteiligte durch seinen Bevollmächtigten vertreten wird(BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - juris RdNr 11 mwN; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32/22 B - juris RdNr 3). Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird (BSG vom 17.1.1994 - 9 BV 118/93 - juris RdNr 2; BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - juris RdNr 11 mwN; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 27/19 B - juris RdNr 8 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - juris RdNr 5 ). Es bedarf daher besonderer Darlegungen, weshalb zusätzlich die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs unerlässlich gewesen sei(BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - juris RdNr 6; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32/22 B - juris RdNr 3).

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Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verweist lediglich darauf, dass die Klägerin ein besonderes Interesse an der Teilnahme gehabt habe. Sie legt aber nicht dar, was sie selbst hätte vortragen wollen, was sie nicht durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten hätte vortragen können. Ebenso zeigt die Beschwerde nicht auf, dass trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deren Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung geboten hätte. Solche Ausführungen waren auch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin jedenfalls deswegen nicht entbehrlich, weil das LSG diese Anordnung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat (vgl BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - juris RdNr 6). Aus den gleichen Gründen ist es auch unbedeutend, dass die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung nach ihrem Vortrag weniger als drei Tage vor dem Termin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten erhalten hat. Da die Ladung des Bevollmächtigten ausreichend ist (§ 73 Abs 6 Satz 6 SGG), genügt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auch insofern nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (vgl BSG vom 8.12.2021 - B 10 EG 4/21 B - juris RdNr 7).

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(2) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Die Klägerin rügt insofern insbesondere, dass das LSG nicht auf jeden Aspekt ihres Vortrages zur Frage der Zumutbarkeit, dem Beklagten ihre Postanschrift mitzuteilen, eingegangen sei. Der Sache nach rügt sie damit eine falsche Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG); diese gesetzliche Beschränkung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Rüge in eine auf den Gehörsanspruch bezogene Rüge eingekleidet wird (BSG vom 30.3.2022 - B 4 AS 328/21 B - juris RdNr 13; BSG vom 17.4.2023 - B 9 V 38/22 B - juris RdNr 6; BSG von 7.10.2024 - B 11 AL 24/24 B - juris RdNr 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör selbst verlangt nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen(stRspr; etwa BVerfG [Kammer] vom 8.2.2021 - 1 BvR 242/21 - juris RdNr 6).

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(3) Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, weil das LSG einem von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei.

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Eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert unter anderem die Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten tatsächlichen Umstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 183 - auch zum Folgenden). Es ist aufzuzeigen, dass sich das LSG nach dem Ergebnis des Verfahrensgedrängt sehen musste, dem Beweisantrag zu entsprechen. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt werden, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand (BSG vom 5.8.2020 - B 4 AS 187/20 B - juris RdNr 10; BSG vom 24.7.2024 - B 6 KA 1/24 B - juris RdNr 24).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Darlegung, weswegen die Auffassung des LSG, die Klägerin sei zu einer Mitwirkung bei einer Begutachtung (weiterhin) nicht bereit, falsch sei.

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b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügt, ist die Beschwerde zulässig.

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aa) Die Klägerin macht insofern geltend, dass das LSG über ihre - dritten, vierten und fünften - Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe. Dies stelle einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter dar, der auf das Urteil vom 1.7.2025 ausstrahle. Damit und mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist ein möglicher Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren würde sich auch auf das Berufungsurteil selbst auswirken, soweit daran die abgelehnten Richter mitgewirkt haben (so jedenfalls BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 37 ff; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 29 f; vgl aber auch BVerfG [Kammer] vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - BVerfGK 17, 298 [302] - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 26).

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bb) Die Beschwerde ist insofern aber unbegründet. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt, dass das LSG über die Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Auf die Reichweite des gemäß § 202 Satz 1 SGG anzuwendenden § 557 Abs 2 ZPO kommt es vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht an.

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(1) Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. In der Rechtsprechung des BVerfG ist aber anerkannt, dass über den Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO hinaus der Spruchkörper in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 15; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 20; BVerfG [Kammer] vom 12.12.2023 - 1 BvR 75/22 - juris RdNr 35; ähnlich BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 28). Offensichtliche Unzulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (BVerfG vom 17.9.2019 - 2 BvC 15/18 - BVerfGE 152, 53 [54, RdNr 2 ]; BVerfG vom 19.10.2021 - 1 BvR 854/21 - BVerfGE 159, [148, RdNr 2] mwN; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - juris RdNr 16; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 21).

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(2) Nach diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass das LSG über das auf den 14.6.2025 datierte und am späten Abend des 16.6.2025 an das LSG übermittelte Ablehnungsgesuch gegen "die zuständigen Richter des 4. Senats" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter lagen schon deswegen vor, weil es sich um eine Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers handelte und ein individuell zurechenbares Verhalten aller abgelehnten Richter nicht aufzeigte (vgl BVerfG [Kammer] vom 17.8.2022 - 2 BvQ 66/22 - juris RdNr 1 f), weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund - die Aufhebung der Beweisanordnung durch Verfügung der Vorsitzenden Richterin am 23.5.2025 - nicht auf alle Mitglieder des Spruchkörpers beziehen konnte (vgl zu dieser Konstellation einer zulässigen Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 24). Der in der Beschwerdebegründung postulierten Auslegung dieses Ablehnungsgesuches dahingehend, dass sich dieses nur gegen die Vorsitzende Richterin gerichtet habe, ist nicht zu folgen. Es handelte sich um einen anwaltlich formulierten Schriftsatz, in dem gerade nicht gezielt die Vorsitzende Richterin abgelehnt wurde, sondern im Plural "die zuständigen Richter". Das Ablehnungsgesuch vom 16.6.2025 war überdies auch rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin damit ersichtlich den Zweck verfolgt hat, die zugleich beantragte erneute Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am Morgen des 17.6.2025 zu erreichen (vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit in solchen Konstellationen BSG vom 21.8.2025 - B 6 KA 1/25 BH - juris RdNr 13; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 RdNr 167).

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Entsprechend war das LSG auch befugt, über das Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die Vorsitzende Richterin und über das weitere Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die "zuständigen Richter des 4. Senats" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Auch diese wiederum am späten Vorabend der nun auf den 1.7.2025 terminierten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereichten Ablehnungsgesuche dienten offenbar allein dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verhindern, nachdem die Klägerin am selben Tag bereits einen weiteren Verlegungsantrag gestellt hatte.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.