Einstellung eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des MaßstG sowie des FinAusglG 2005 zum Länderfinanzausgleich und zu Bundesergänzungszuweisungen nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller haben den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen Vorschriften des MaßstG und des FinAusglG 2005 mit Schriftsatz vom 7. September 2017 zurückgenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte daraufhin das Verfahren ein. Eine materielle Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen fand nicht statt.
Ausgang: Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Rücknahme des Antrags eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags auf abstrakte Normenkontrolle führt zur Einstellung des Verfahrens.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Antragsrücknahme ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen.
Für die Wirksamkeit der Antragsrücknahme genügt die rechtsverbindliche Erklärung gegenüber dem Gericht (z.B. Schriftsatz).
Durch die Rücknahme entfällt das Prüfungsinteresse des Gerichts an der verfassungsrechtlichen Kontrolle der beanstandeten Vorschriften.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- BVerfG2 BvL 6/2327.09.2024Zustimmend
- BVerfG2 BvL 7/2327.09.2024ZustimmendBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -
- BVerfG2 BvL 20/2327.09.2024ZustimmendBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21.11.2017 - 2 BvF 1/13 -
- BVerfG2 BvL 19/2327.09.2024Zustimmend
- BVerfG2 BvL 4/2427.09.2024Zustimmend
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Antragsteller haben den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 7. September 2017 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.