Einstellung eines Normenkontrollverfahrens bzgl § 184b StGB nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht stellte das Normenkontrollverfahren zu § 184b StGB ein, weil das vorlegende Gericht seinen Antrag zur Einleitung des Verfahrens zurückgenommen hatte. Zuvor lag ein Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vor. Mangels fortbestehenden Antragsgrunds war eine Sachprüfung entbehrlich. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Rechtsprechung.
Ausgang: Normenkontrollverfahren zu § 184b StGB nach Rücknahme des Einleitungsantrags durch das vorlegende Gericht eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle ist einzustellen, wenn der Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, vom vorlegenden Gericht zurückgenommen wird.
Die Rücknahme des Vorlageantrags beseitigt den Anlass für die Verfahrensfortführung; eine materielle Prüfung der verfassungsrechtlichen Rügen ist in diesem Fall entbehrlich.
Die Einstellung erfolgt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts; das Gericht kann auf frühere Entscheidungen verweisen, wenn der Antragsgrund weggefallen ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schweinfurt, 21. März 2024, Az: 5 Ls 540 Js 4723/21, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).