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BVerfG·2 BvL 4/24·27.09.2024

Einstellung eines Normenkontrollverfahrens bzgl § 184b StGB nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerfassungsrechtliche NormenkontrolleEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht stellte das Normenkontrollverfahren zu § 184b StGB ein, weil das vorlegende Gericht seinen Antrag zur Einleitung des Verfahrens zurückgenommen hatte. Zuvor lag ein Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vor. Mangels fortbestehenden Antragsgrunds war eine Sachprüfung entbehrlich. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Rechtsprechung.

Ausgang: Normenkontrollverfahren zu § 184b StGB nach Rücknahme des Einleitungsantrags durch das vorlegende Gericht eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle ist einzustellen, wenn der Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, vom vorlegenden Gericht zurückgenommen wird.

2

Die Rücknahme des Vorlageantrags beseitigt den Anlass für die Verfahrensfortführung; eine materielle Prüfung der verfassungsrechtlichen Rügen ist in diesem Fall entbehrlich.

3

Die Einstellung erfolgt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts; das Gericht kann auf frühere Entscheidungen verweisen, wenn der Antragsgrund weggefallen ist.

Vorinstanzen

vorgehend AG Schweinfurt, 21. März 2024, Az: 5 Ls 540 Js 4723/21, Vorlagebeschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).