Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung eines Beistands und legte Verfassungsbeschwerde vor. Das BVerfG lehnte die Beistandszulassung ab, weil weder objektive Sachdienlichkeit noch subjektive Notwendigkeit dargelegt wurden und nicht aufgezeigt wurde, warum Vertreter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzumutbar wären. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Begründungen wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Beistandszulassung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Ein Antrag auf Beistandszulassung muss darlegen, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, sich durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf offensichtlicher Unzulässigkeit beruht.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 24. Juli 2019, Az: B 5 R 31/19 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2018, Az: L 6 R 177/16, Urteil
vorgehend SG Augsburg, 11. Februar 2016, Az: S 18 R 645/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.