Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache offensichtlich unzulässig - Ablehnung eines (konkludenten) Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der Erforderlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung eines Beistands nach §22 Abs.1 S.4 BVerfGG wurde abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb eine Vertretung durch die in §22 Abs.1 S.1 genannten Personen unzumutbar sei. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einer sozialrechtlichen Sache wurde nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unzulässig ist. Auf weitere Begründung wurde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; Beistandsantrag nach §22 Abs.1 S.4 BVerfGG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach §22 Abs.1 Satz 4 BVerfGG ist eine Ausnahme und setzt voraus, dass die Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.
Subjektive Erforderlichkeit eines Beistands ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, warum eine Vertretung durch die in §22 Abs.1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar wäre.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen fehlen und die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 1. März 2021, Az: B 2 U 179/20 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2020, Az: L 17 U 628/16, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.