Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Beistands
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung eines Beistands und legte eine Verfassungsbeschwerde vor. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Zulassung des Beistands ab, weil nicht dargelegt wurde, weshalb eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar wäre. Die Beschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Weitergehende Gründe wurden nicht gegeben; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Zulassung eines Beistands abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.
Ein Antrag auf Zulassung eines Beistands ist abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, warum eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn die Gründe für die Nichtannahme offensichtlich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. September 2021, Az: L 13 SF 130/21 AB RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. März 2021, Az: L 13 SF 245/20 DS AB, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von ... als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.