Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer beantragten Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG und die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beistandszulassung ab, weil weder objektive Sachdienlichkeit noch subjektive Erforderlichkeit dargetan waren. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitergehende Begründung unterblieb.
Ausgang: Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Antrag auf Zulassung eines Beistands abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist.
Dass für einen Rechtsanwalt Kosten anfallen oder dass eine nichtanwaltliche Person stärkeres Vertrauen genießt, begründet in der Regel keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist die Nichtannahme geboten.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung der Nichtannahme verzichten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Februar 2022, Az: 3 M 207/21, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 23. November 2021, Az: 3 B 321/21 MD, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung des Herrn ... als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/21 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Weder der Umstand, dass für einen Rechtsanwalt Kosten aufzubringen sind, noch, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer der als Beistand gewünschten Person größeres Vertrauen als einem Rechtsanwalt entgegenbringen, vermag eine Unzumutbarkeit zu begründen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.