Nichtannahmebeschluss: Durch Ehemann erhobene Verfassungsbeschwerde mangels wirksamer Vertretung unzulässig - Ablehnung der Beistandszulassung bei erheblichen Zweifeln an hinreichender juristischer Qualifikation der als Beistand gewünschten Person
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung ihres Ehemanns als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG; das BVerfG lehnte die Zulassung ab. Das Gericht sah erhebliche Zweifel an der hinreichenden juristischen Qualifikation des Ehemanns und bemängelte die Verfassungsbeschwerde als inhaltlich nicht darlegungsfähig. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unzulässig und form- bzw. fristwidrig erhoben worden war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Zulassung des Ehemanns als Beistand abgelehnt wegen fehlender juristischer Qualifikation und formeller Mängel.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich nur die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zulässig; Ausnahmen sind nur bei hinreichender juristischer Qualifikation des Beistands gerechtfertigt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, wenn sie die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt oder nicht wirksam innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben wurde.
Die Zulassung eines nicht beruflich zugelassenen Beistands kann abgelehnt werden, wenn erhebliche Zweifel an dessen juristischer Befähigung bestehen und die Beschwerdeschrift grundlegende Anforderungen nicht erfüllt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Würzburg, 4. Dezember 2020, Az: 42 S 1395/20, Beschluss
vorgehend AG Würzburg, 15. Juli 2020, Az: 16 C 2756/19, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Verfasser diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Sie erfüllt weder die Darlegungsanforderungen noch wurde sie wirksam innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde nicht selbst erhoben und nicht wirksam durch einen Dritten erheben lassen. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die beantragte Zulassung des Ehemanns als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.