Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache bei unzureichender Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage sowie der fachgerichtlichen Argumentation
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Ausschluss vom Kinderzuschlag für Personen mit voller Erwerbsminderung, die keine Leistungen nach SGB II beanspruchen können. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung den Anforderungen des §23 Abs.1 Satz2 i.V.m. §92 BVerfGG nicht genügt. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht, den Unterschieden zwischen SGB II und SGB XII sowie der fachgerichtlichen Argumentation; zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen nach §6a BKGG nicht schlüssig dargelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich substantiiert mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzt und darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit der Entscheidung und ihrer Begründung erforderlich; es muss dargelegt werden, inwieweit und warum ein bezeichnetes Grundrecht verletzt sein soll.
Soweit das Bundesverfassungsgericht für eine Frage bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss die Beschwerde anhand dieser Maßstäbe konkret darlegen, inwieweit die angegriffene Maßnahme diesen Anforderungen nicht genügt.
Eine Vollmacht nach §22 Abs.2 Satz2 BVerfGG sollte sich ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren oder den angegriffenen Beschluss beziehen; eine allgemein gehaltene Vollmacht kann prozessuale Mängel begründen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist die Bewilligung abzulehnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 13. Juli 2022, Az: B 7/14 KG 1/21 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2020, Az: L 7 BK 1/19, Urteil
vorgehend SG Duisburg, 6. Februar 2019, Az: S 42 BK 8/18, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von (…) wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Personen, die infolge voller Erwerbsminderung keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, von einem Anspruch auf den Kinderzuschlag ausgenommen sind.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.
a) Die Verfassungsbeschwerde genügt den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.
Sie muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere setzt sie sich weder mit den grundlegenden Unterschieden in den Regelungsregimen von SGB II und SGB XII noch mit der Argumentation des Bundessozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bei Beschränkung des Anspruchs auf Kinderzuschlag auf abstrakt nach dem SGB II leistungsberechtigte Eltern auseinander. Auch lässt sich den Ausführungen der Beschwerde schon nicht schlüssig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG im Übrigen erfüllte.
b) Auf den Umstand, dass die vorgelegte Vollmacht – trotz entsprechenden Hinweises – nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht, weil sie sich nicht ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren oder den angegriffenen Beschluss bezieht, sondern nur allgemein „wegen Verfassungsbeschwerde“ erteilte wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2014 - 2 BvR 1052/13 -, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2022 - 1 BvR 1654/22 -, Rn. 22), kam es demnach nicht an.
c) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.