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BVerfG·2 BvR 361/24·30.07.2024

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen §§ 4, 5 BWahlG - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Verfassungsbeschwerde gegen §§ 4, 5 BWahlG wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die zentrale Frage betraf die Erfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die erforderliche substantiierte Darlegung fehlte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 4, 5 BWahlG wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 92 BVerfGG verlangen die substantiiere Darlegung, welche Grundrechte in welcher Weise verletzt sein sollen, sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen.

3

Bloße pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht zur Stattgabe oder Annahme einer Verfassungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht setzt ein tragfähiges Tatsachenvorbringen voraus.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts wegen Begründungsmangels sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 4 BWahlG§ 5 BWahlG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 2281/22 - Rn. 4 m.w.N., stRspr) nicht genügt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.