Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorlage einer Spezialvollmacht iSd § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Vertreterin trotz gerichtlichen Hinweises keine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG genügende Spezialvollmacht vorlegte. Eine allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht ist nicht ausreichend. Wegen dieses formellen Mangels blieb eine Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen aus. Weitergehende Begründungen wurden gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Spezialvollmacht als unzulässig verworfen (Nichtannahmebeschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Vertreter nicht den Nachweis einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Spezialvollmacht für das konkrete Verfahren führt.
Eine pauschal erteilte Vollmacht "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erfüllt nicht die Erfordernisse des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und genügt nicht als Bevollmächtigungserklärung.
Bei Vorliegen eines formellen Bevollmächtigungsmangels bleibt die materielle Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen ausgeschlossen; die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung bereits aus formellen Gründen erfolgt ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 3. Mai 2013, Az: S IV StVK 48041 Js 797/09 (503/13), Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht bezieht sich nicht - wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich - ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.