Nichtannahmebeschluss: Mangels wirksamer Vollmacht unzulässige Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die erteilte Vollmacht lediglich allgemein „wegen Verfassungsbeschwerde" lautet und damit den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Das Gericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Vollmacht sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren beziehen muss. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich infolgedessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender wirksamer Vollmacht
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemein erteilte Vollmacht mit der Formel "wegen Verfassungsbeschwerde" genügt nicht den Formerfordernissen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG; die Vollmacht muss sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren beziehen.
Fehlt eine wirksame Vertretungsvollmacht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt, sofern dessen Fortbestand an der Annahme hängt.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- BVerfG1 BvR 2281/2204.04.2024ZustimmendBVerfG, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 BvR 2446/14
- BVerfG2 BvR 1242/2030.07.2020Zustimmendjuris Rn. 1
- BVerfG2 BvR 1339/1931.10.2019ZustimmendBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, Rn. 1
- BVerfG2 BvR 1052/1304.12.2014Zustimmendjuris
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 1. September 2014, Az: III-1 Ws 357/14, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sich die allgemein "wegen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren bezieht (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.