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BVerfG·2 BvR 2446/14·24.10.2014

Nichtannahmebeschluss: Mangels wirksamer Vollmacht unzulässige Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die erteilte Vollmacht lediglich allgemein „wegen Verfassungsbeschwerde" lautet und damit den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Das Gericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Vollmacht sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren beziehen muss. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich infolgedessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender wirksamer Vollmacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemein erteilte Vollmacht mit der Formel "wegen Verfassungsbeschwerde" genügt nicht den Formerfordernissen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG; die Vollmacht muss sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren beziehen.

2

Fehlt eine wirksame Vertretungsvollmacht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

3

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt, sofern dessen Fortbestand an der Annahme hängt.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. September 2014, Az: III-1 Ws 357/14, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sich die allgemein "wegen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren bezieht (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).

2

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.