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BVerfG·1 BvR 1867/17·21.01.2020

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der gesetzliche Mindestgegenstandswert anzusetzen ist. Es verwirft den Antrag: Nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG gilt ein Mindestgegenstandswert von 5.000 €, und bei Nichtannahme oder Zurücknahme der Beschwerde kommt ein höherer Wert regelmäßig nicht in Betracht. Ausnahmsweise höhere Werte bedürfen besonderer, darzulegender Umstände, die nicht vorgetragen wurden.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG anzusetzen ist.

2

Der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beträgt 5.000 Euro (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

3

Ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestwert kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist.

4

Ein Ausnahmetatbestand für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die vom Antragsteller substantiiert darzulegen sind.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93b Abs 1 S 1 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2017, Az: I-18 U 97/15, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Mai 2017, Az: I-18 U 97/15, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.