Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der gesetzliche Mindestgegenstandswert anzusetzen ist. Es verwirft den Antrag: Nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG gilt ein Mindestgegenstandswert von 5.000 €, und bei Nichtannahme oder Zurücknahme der Beschwerde kommt ein höherer Wert regelmäßig nicht in Betracht. Ausnahmsweise höhere Werte bedürfen besonderer, darzulegender Umstände, die nicht vorgetragen wurden.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG anzusetzen ist.
Der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beträgt 5.000 Euro (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestwert kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist.
Ein Ausnahmetatbestand für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die vom Antragsteller substantiiert darzulegen sind.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BVerfG1 BvR 2152/2001.12.2021Zustimmendjuris, Rn. 2
- BVerfG1 BvR 1180/1718.04.2021ZustimmendRn. 2
- BVerfG1 BvQ 135/2008.02.2021ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17
- BVerfG1 BvR 828/2014.10.2020ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020, Rn. 2
- BVerfG1 BvQ 63/2023.09.2020Zustimmendjuris Rn. 2
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2017, Az: I-18 U 97/15, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Mai 2017, Az: I-18 U 97/15, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.