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BVerfG·1 BvR 2152/20·01.12.2021

Ablehnung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: mangelndes Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwarf den Antrag, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht: Bei nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerden ist regelmäßig nur der gesetzliche Mindestgegenstandswert (mind. 5.000 EUR) anzusetzen. Es wurden keine besonderen Umstände für einen höheren Wert vorgetragen; bereits berücksichtigte Teilerfolge in einstweiliger Anordnung ändern hieran nichts.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der festzusetzende Wert den gesetzlichen Mindestgegenstandswert übersteigt oder besondere Umstände einen höheren Wert rechtfertigen.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestgegenstandswert (mindestens 5.000 Euro) hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen.

3

Umstände, die einen über den Mindestgegenstandswert hinausgehenden Gegenstandswert rechtfertigen sollen, sind vom Antragsteller konkret und nachvollziehbar vorzutragen.

4

Ein im Verfahren der einstweiligen Anordnung bereits berücksichtigter teilweiser Erfolg begründet nicht ohne weiteres einen zusätzlichen höheren Gegenstandswert im Hauptverfahren.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss

vorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

vorgehend BVerfG, 17. August 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2020 - 2 BvR 1968/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 3). Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der teilweise Erfolg des Eilantrags des Beschwerdeführers bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des insoweit eigenständigen Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94 f.>) berücksichtigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 6). Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2021 - 1 BvR 1260/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 502/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.