Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - kein Rechtsschutzinteresse bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und fehlenden Gründen für Überschreitung des Mindestwertes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für sein Verfassungsbeschwerdeverfahren. Entscheidend war, ob trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert festzusetzen ist. Das BVerfG verwirft den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da keine Gründe für eine Überschreitung des Mindestwerts von 5.000 € dargetan sind. Ausnahmen bedürfen substantiierten Vortrags.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und ist unter Berücksichtigung von Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vermögens- und Einkommensverhältnissen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der gesetzliche Mindestgegenstandswert von 5.000 € ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts nicht unterschreitbar.
Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert über den gesetzlichen Mindestwert hinaus festzusetzen; in solchen Fällen fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung.
Für eine Abweichung vom Regelfall müssen konkrete und substantielle Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die besondere Bedeutung, den Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit oder sonstige Umstände darstellen, die eine Überschreitung des Mindestwerts rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Chemnitz, 12. Februar 2020, Az: 6 L 775/19.A, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2021 - 2 BvR 1912/20 -, Rn. 2 m.w.N.).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.