Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im isolierten eA-Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erfolglosigkeit des eA-Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im isolierten Verfahren der einstweiligen Anordnung die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts. Das BVerfG verwirft den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen eA-Verfahren 5.000 Euro; nach Ablehnung oder Rücknahme des eA-Antrags kommt regelmäßig kein höherer Wert in Betracht. Es lagen keine ausnahmsweise Rechtfertigungsgründe vor; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung im isolierten eA-Verfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung beträgt der Mindestgegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG 5.000 Euro.
Nach Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt ein höherer Gegenstandswert regelmäßig nicht in Betracht.
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mindestgegenstandswert anzusetzen ist und keine ausnahmsweise erheblichen Umstände einen höheren Wert rechtfertigen.
Die Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis kann unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 21. November 2020, Az: 1 BvQ 135/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.