Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Maßgeblichkeit des Mindestwertes
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung wurde verworfen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis vorlag. Das BVerfG weist darauf hin, dass nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG der Mindestgegenstandswert 5.000 € beträgt. Bei abgelehntem oder zurückgenommenem Antrag kommt ein höherer Wert regelmäßig nicht in Betracht; ausnahmsweise rechtfertigende Umstände lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung 5.000 Euro.
Ein über den Mindestgegenstandswert hinausgehender Gegenstandswert ist in der Regel nicht anzusetzen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Nur außergewöhnliche, vom Antragsteller substantiiert darzulegende Umstände können einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen.
Besteht bei zugrundeliegendem Mindestgegenstandswert kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis, ist ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 29. Mai 2020, Az: 5 K 2634/20, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. Mai 2020, Az: 1 S 1651/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 31. Mai 2020, Az: 1 BvQ 63/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.