Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels Wahrung der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) - offensichtlich unstatthafter Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gegen Urteil eines LSG) hält Monatsfrist für Verfassungsbeschwerde nicht offen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsrechtlich. Zentral war, ob die erneute Anhörungsrüge gegen ein LSG-Urteil die einmonatige Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG offenhielt. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, da die Anhörungsrüge offensichtlich unstatthaft war und die Monatsfrist daher nicht gewahrt wurde. Weiterer Vortrag war nicht erforderlich (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge hielt Frist nicht offen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsbehelfs offengehalten.
Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist gegen Urteile des Landessozialgerichts nur statthaft, wenn kein anderer Rechtsbehelf, insbesondere die Nichtzulassungsbeschwerde, zur Verfügung steht.
Ist die Unstatthaftigkeit eines Rechtsbehelfs unschwer erkennbar, reicht dessen erneute Einlegung nicht aus, die Monatsfrist des § 93 BVerfGG zu wahren.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; die Feststellung der Fristversäumnis trägt insoweit zur Nichtannahme bei.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. Mai 2015, Az: L 3 U 66/15 RG, Beschluss
vorgehend BSG, 23. Februar 2015, Az: B 2 U 163/14 B, Beschluss
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Juni 2014, Az: L 3 U 254/10, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
1. So kommt zunächst ein Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte, der zur Annahme der Verfassungsbeschwerde führen könnte, durch den Beschluss, mit dem das Landessozialgericht die (erneute) Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen sein vorangegangenes Urteil als unzulässig verworfen hat, nicht in Betracht. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit dieser angegriffenen Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 <393>), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.
2. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Landessozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die nach Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht erneute Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; BVerfGK 11, 390 <394>; 20, 300 <302>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.