Anhörungsrüge gegen Berufungsurteil unzulässig verworfen; Nichtzulassungsbeschwerde möglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt, die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben und beantragt die Wiederholung der Verhandlung; das Schreiben wertet der Senat als Anhörungsrüge. Zentral ist, ob die Anhörungsrüge zulässig ist. Der Senat verwirft sie als unzulässig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG als anderer Rechtsbehelf offensteht. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur zulässig, wenn kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Voraussetzung der Anhörungsrüge ist eine endgültige Entscheidung (Urteil oder Beschluss), mit der das Verfahren im letzten Rechtszug abgeschlossen ist.
Steht dem Beteiligten ein anderer Rechtsbehelf offen, insbesondere die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG, schließt dies die Zulässigkeit der Anhörungsrüge aus.
Die Kostenentscheidung kann entsprechend der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG getroffen werden.
Beschlüsse über die Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge sind nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 34 KR 1084/14
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 17.01.2018 - L 11 KR 461/16 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 17.01.2018 - L 11 KR 461/16 - den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses, ihm am 08.03.2018 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit einem am 26.03.2018 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schriftsatz gewandt und geltend gemacht, die Ladung zum Termin nicht erhalten zu haben. Zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung in der H-straße 00 in N am 07.06.2017 habe er nicht mehr dort, sondern an seiner aktuellen Anschrift gewohnt. Einen Nachsendeauftrag habe er bereits im April 2017 bei der Post gestellt. Er habe schuldlos am Termin nicht teilnehmen können und beantrage, die mündliche Verhandlung zu wiederholen.
II.
Wie dem Kläger mit Verfügung vom 18.04.2018 erläutert, wertet der Senat das Schreiben vom 26.03.2018 als Anhörungsrüge. Diese ist unzulässig.
Nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht statthaft ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist damit das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, also eines Urteils oder Beschlusses, mit dem das Verfahren im letzten Rechtszug abgeschlossen wird. An einer solchen fehlt es jedoch. Denn der Senat hat im Urteil vom 17.01.2018 zwar die Revision nicht zugelassen. Allerdings kann der Kläger das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs. 1 Satz 1 SGG) angreifen. Im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind nach §§ 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 160 Abs. 2 Ziffer 3 SGG insbesondere eventuelle Verfahrensfehler des Berufungsgerichts von entscheidender Bedeutung, auf die der Kläger in seiner Anhörungsrüge abhebt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und steht der Erhebung einer Anhörungsrüge entgegen (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2017 - 1 BvR 1617/15 -; Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 11.05.2015 - L 3 U 66/15 RG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).