Anhörungsrüge gegen LSG-Urteil als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Landessozialgerichts und verband damit Ablehnungsvorwürfe gegen einen Richter. Zentral ist die Zulässigkeit der Anhörungsrüge und die Form des Ablehnungsgesuchs. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil ein anderer Rechtsbehelf (Nichtzulassungsbeschwerde) besteht und kein konkreter, hinreichend individualisierter Ablehnungsantrag vorgetragen wurde. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das LSG-Urteil als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist unzulässig, wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 1 SGG gilt als Rechtsbehelf im Sinne des § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG; gegen Urteile des LSG ist eine Anhörungsrüge daher grundsätzlich nicht statthaft.
Die Anhörungsrüge setzt ferner voraus, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig und substantiiert dargelegt wird; sie dient nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung.
Ablehnungsanträge sind ausreichend individualisiert und konkret zu stellen; pauschale oder gegen den gesamten Spruchkörper gerichtete Gesuche sind offensichtlich unzulässig und können verworfen werden.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 193 SGG; bei unzulässiger Verwerfung sind die Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 13 KR 916/16
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2018 - L 11 KR 303/17 - wird als unzulässig verworfen. Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge ohne mündliche Verhandlung in der gesetzlich (§ 40 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 33 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.04.2017 - 1 BvR 2496/16 -, Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2018 - L 21 R 291/18 RG -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - L 8 R 1072/17 RG -).
Der Senat kann in seiner geschäftsordnungsgemäßen Besetzung entscheiden. Soweit der Kläger die Anhörungsrüge mit einem Ablehnungsantrag (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. L verbunden hat, hat der Senat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen (Beschluss vom 21.01.2019 - L 11 SF 9/19 AB -). Im Übrigen hat der Kläger ein hinreichend individualisiertes und konkretes Ablehnungsgesuch gegen einen bestimmten Richter nicht gestellt. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R -; LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2017 - L 20 SF 140/17 AB -), wobei das Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigten ist (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995 - X B 328/94 -). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R -), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) auf effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger selbst bei wohlwollender Auslegung seines gesamten Vorbringens einen über das mit Beschluss vom 21.01.2019 bereits beschiedene Ablehnungsgesuch betreffend den Richter am Landessozialgericht Dr. L hinausgehenden Ablehnungsantrag nicht gestellt. Er hat mit der bei dem erkennenden Gericht am 03.12.2018 eingegangenen Erklärung vielmehr ausdrücklich bekundet, dass er "aufgrund einer Befangenheit von Herrn L" von einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausgehe. Seine späteren - bei dem erkennenden Gericht am 03.01.2019 eingegangenen - schriftlichen Ausführungen beziehen sich ebenfalls auf den Richter am Landessozialgericht Dr. L ("Herr L fand dies überflüssig", "Falls er sich auch diesem Verfahren nicht befangen fühle"). Schließlich bekundete der Kläger mit am 05.02.2019 eingegangenem Schreiben, dass er für das Rügeverfahren einen Antrag (auf Richterablehnung) gestellt habe, weil "weiterhin die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich Herrn L" bestanden habe. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger zuletzt ausgeführt hat, dass eine Besorgnis hinsichtlich der nun beteiligten Richter zu bestehen "scheint". Eine Auslegung dieser Erklärung in dem Sinne, dass der Kläger sämtliche nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufenen Richter des erkennenden Senats ablehnen will, hält er Senat auch deshalb für nicht geboten, weil ein pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtetes Gesuch als offensichtlich unzulässig verworfen werden müsste (BSG, Beschluss vom 19.01.2919 - B 11 AL 13/09 C -; Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C -; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 60 SGG, Rn. 147).
II.
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG).
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Hiernach ist die Anhörungsrüge nicht statthaft, weil ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen das im Tenor bezeichnete Urteil vom 14.11.2018 gegeben ist. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 1 SGG stellt nämlich einen Rechtsbehelf im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG dar (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 1 BvR 646/06 -), weshalb eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil eines Landessozialgerichts grundsätzlich nicht erhoben werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 1 BvR 1617/15 -).
Soweit sich der Kläger mit der Anhörungsrüge zu der aus seiner Sicht bestehenden Rechtswidrigkeit von Krankengeldbescheiden äußert, weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge neben der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs auch erfordert, dass das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung schlüssig dargelegt wird (§ 178a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG). Demgegenüber kann mit der Gehörsrüge nicht lediglich die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet werden (BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C -; BSG, Beschluss vom 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C -; BVerfG, Beschluss vom 11.09.2015 - 2 BvR 1586/15 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).