Anhörungsrüge gegen LSG-Urteil mangels Statthaftigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Landessozialgerichts. Streitpunkt war, ob die Anhörungsrüge nach § 178a SGG statthaft ist, da ein anderer Rechtsbehelf möglich erscheint. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Rechtsbehelf besteht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das Urteil des LSG als unzulässig verworfen (mangels Statthaftigkeit) und Kostenentscheidungsregelung nach § 193 SGG
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt voraus, dass kein sonstiger Rechtsbehelf gegen die angegriffene gerichtliche Entscheidung gegeben ist und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Ist gegen ein Urteil des Landessozialgerichts der Rechtsweg der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eröffnet, schließt dies die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen dieses Urteil aus.
Über die Anhörungsrüge entscheidet der Spruchkörper, dessen Entscheidung angegriffen wird; die Entscheidung erfolgt durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.
Ein Beschluss über die Anhörungsrüge ist nicht anfechtbar (vgl. § 178a Abs. 4 S. 3 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 20 R 320/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 21.01.2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Rubrum
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 06.02.2026 gegen das Urteil des Senats vom 21.01.2026 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Zuständig für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist der Spruchkörper, dessen Entscheidung angegriffen wird (vgl. z.B. Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 26.11.2025, § 178a Rn. 104). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (§§ 40 S. 1, 33 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 S. 2 SGG), auch wenn diese - wie hier - an der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 30.09.2025 - B 8 SO 33/25 AR - juris Rn. 2; Beschl. v. 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B - juris Rn. 11 m.w.N.; Flint, a.a.O., Rn. 104).
Gem. § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Vorliegend mangelt es (bereits) an der Statthaftigkeitsvoraussetzung des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Der Kläger kann sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil wenden. Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung des Senats auch hingewiesen worden. Entsprechend scheidet eine Anhörungsrüge gegen Urteile der Landessozialgerichte aus (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschl. v. 23.05.2017 - 1 BvR 1617/15 - juris Rn. 2; LSG NRW Beschl. v. 21.03.2019 - L 11 KR 830/18 RG - juris Rn. 6 m.w.N.; Beschl. v. 21.12.2016 - L 16 KR 835/16 RG - juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG).