Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei ursprünglicher Unzulässigkeit der erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeeinlegung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge, mithin vor Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Erstattung seiner notwendigen Auslagen nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass die Verfassungsbeschwerde von Einlegung bis Erledigung unzulässig war, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war. Insbesondere war die Beschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt worden.
Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach §34a Abs.3 BVerfGG abgelehnt, da Verfassungsbeschwerde unzulässig war und der Rechtsweg nicht erschöpft.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG aufgrund einer Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände.
Eine Auslagenerstattung kommt in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage durch die Entscheidung geklärt wurde oder die öffentliche Gewalt von sich aus Abhilfe geschaffen hat.
Die Erstattung von Auslagen ist regelmäßig nicht geboten, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung unzulässig war.
Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erschöpft, wenn keine vorzunehmenden fachgerichtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere Anhörungsrüge bei geltend gemachter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG) mehr offenstehen; eine Verfassungsbeschwerde vor Entscheidung über diese Rügen ist unzulässig, sofern die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht substantiiert dargetan sind.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 11. November 2019, Az: 25 WF 270/19, Beschluss
vorgehend AG Köln, 15. Oktober 2019, Az: 322 F 105/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2).
2. Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - (auch) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.