Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Auslagenerstattung nach Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, die er als erledigt erklärte, weil das fachgerichtliche Verfahren nach seiner Anhörungsrüge fortgesetzt wurde. Das BVerfG lehnte den Auslagenantrag ab. Die Kammer entschied nach §34a Abs.3 BVerfGG, dass Erstattung unbillig sei, da die Verfassungsbeschwerde von Anfang an unzulässig war mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§90 Abs.2 BVerfGG). Die Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg bei Rüge der Verletzung des Art.103 Abs.1 GG.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der Auslagen abgewiesen, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig war mangels Erschöpfung des Rechtswegs (Anhörungsrüge nicht abgewartet).
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde entscheidet die Kammer nach Billigkeitsgesichtspunkten über die Erstattung von Auslagen (§34a Abs.3 BVerfGG) und trifft eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig nicht vorzunehmen; Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt wurde.
Die Erstattung von Auslagen ist in der Regel unbillig, wenn die Verfassungsbeschwerde von der Einlegung bis zur Erledigung offensichtlich unzulässig war, etwa mangels Erschöpfung des Rechtswegs.
Der Rechtsweg gemäß §90 Abs.2 BVerfGG umfasst das Anhörungsrügeverfahren, soweit eine Verletzung des Art.103 Abs.1 GG geltend gemacht wird; eine Verfassungsbeschwerde, die vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt wird, ist ohne hinreichende Darlegung der Ausnahmetatbestände unzulässig.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 27. Juli 2018, Az: II-13 UF 71/18, Beschluss
vorgehend AG Münster, 8. Mai 2018, Az: 39 F 42/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser daher die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).
2. Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - (auch) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.