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BGH·XI ZR 674/16·10.07.2018

Streitwert für Rückgewähransprüche nach Widerruf eines Darlehens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Darlehens; strittig war die Bemessung des Streitwerts in der Revisionsinstanz. Der BGH setzte den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig auf bis 350.000 € fest. Maßgeblich ist der Feststellungsantrag; bemessungsrelevant sind die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen. Eine behauptete vorgerichtliche Aufrechnung ändert daran nichts.

Ausgang: Streitwert für die Revisionsinstanz endgültig auf bis 350.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in der Revisionsinstanz bemisst sich nach dem Feststellungsantrag des Klägers und ist bei Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Darlehens nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers zu bemessen.

2

Ein Feststellungsantrag ist nicht im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO umdeutbar; die konkrete Fassung des Antrags bestimmt den maßgeblichen Wertgegenstand.

3

Die bloße Behauptung einer vorgerichtlichen Aufrechnung ändert an der Wertbemessung des (positiven) Feststellungsantrags nichts; eine positive Feststellungsklage wäre in einem solchen Fall unzulässig und unschlüssig.

4

Der Streitwert einer zulässigen negativen Feststellungsklage bestimmt sich nach der Senatsrechtsprechung ebenfalls nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen.

5

Das Gericht kann den Streitwert der Revisionsinstanz gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festsetzen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs 2 S 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Juli 2018, Az: XI ZR 674/16, Urteil

vorgehend OLG Nürnberg, 24. Oktober 2016, Az: 14 U 1009/15

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. April 2015, Az: 10 O 7630/14

nachgehend BGH, 10. Juli 2018, Az: XI ZR 674/16, Urteil

Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig auf bis 350.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Für den Streitwert in der Revisionsinstanz wertbestimmend ist der (nicht im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO umdeutbare) Feststellungsantrag der Kläger, dessen Wert sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 18. Dezember 2017 - XI ZR 560/16, juris Rn. 2) nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers als seinem aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden eigenen Leistungsinteresse (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 16) bemisst.

2

Die Behauptung, der Darlehensnehmer habe vorgerichtlich aufgerechnet, so dass zu seinen Gunsten ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht verbleibe, ändert daran nichts. Eine positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig. Der Wert einer nach den Maßgaben der Senatsurteile vom 16. Mai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.) und vom 3. Juli 2018 (XI ZR 572/16, n.n.v.) zulässigen negativen Feststellungsklage bestimmte sich nach den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2016 (aaO; so richtig OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2018 - 6 W 12/18, juris Rn. 4), so dass wiederum Zins und Tilgung bis zum Widerruf wertbestimmend wirkten.

EllenbergerMaiholdDerstadt
GrünebergMenges