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Landgericht Aachen·10 O 112/18·17.09.2018

Kfz-Finanzierung: Widerruf mangels Hinweis auf § 314 BGB; Wertersatz nach objektivem Fahrzeugwert

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief Jahre nach Abschluss einen zur Kfz-Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag und verlangte Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrags. Das Gericht hielt den Widerruf für wirksam, weil Pflichtangaben zum Kündigungsverfahren fehlten: Es wurde nur über Kündigungsrechte der Bank, nicht aber über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB informiert. Rückzahlungsansprüche des Klägers wurden jedoch weitgehend durch Wertersatz- und Zinsansprüche der Bank (u.a. wegen Fahrzeugverkaufs und Wertverlusts) aufgerechnet. Übrig blieb ein Zahlungsanspruch von 114,77 Euro; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen, und hinsichtlich zweier ursprünglicher Feststellungsanträge wurde Erledigung festgestellt.

Ausgang: Zahlungsklage nur i.H.v. 114,77 EUR zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Erledigung zweier ursprünglicher Anträge festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB a.F. beginnt nicht zu laufen, wenn dem Verbraucher nicht sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 EGBGB a.F. mitgeteilt worden sind; eine Nachholung ist erforderlich, um den Fristlauf in Gang zu setzen.

2

Zu den Pflichtangaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.) gehört auch die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB; die bloße Darstellung von Kündigungsrechten des Darlehensgebers ist unvollständig.

3

Pflichtangaben können ausnahmsweise auch in ausgehändigten weiteren Unterlagen enthalten sein, wenn der Darlehensvertrag diese Unterlagen ausdrücklich nennt, auf ihre Beachtung hinweist und sie erkennbar in den Vertrag einbezogen sind.

4

Nach Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehens tritt der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 BGB a.F. in das Rückabwicklungsverhältnis des verbundenen Kaufvertrags ein; Rückzahlungs- und Rückgewähransprüche sind im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses abzuwickeln.

5

Kann der Verbraucher die finanzierte Sache nach Widerruf wegen Veräußerung nicht herausgeben, schuldet er Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB a.F. grundsätzlich nach dem objektiven Wert der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt und nicht lediglich nach dem erzielten Veräußerungserlös; daneben ist der durch nicht nur prüfungsbedingten Gebrauch entstandene Wertverlust zu ersetzen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 gemischt

Relevante Normen
§ 39 ZPO§ 492 Abs. 2 BGB§ 314 BGB§ 356b Abs. 1 BGB a.F.§ 357 Abs. 7 BGB§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.04.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 2) und 3) in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Widerruf der Willenserklärung auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages und die Rückabwicklung des damit verbundenen Kaufvertrages.

2

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 31.10.2014 einen Verbraucherdarlehensvertrag (Nr. #####/####) über einen Nettodarlehensbetrag von 34.000,00 Euro zu einem Sollzinssatz von 0,90 % p.a. (insgesamt 1.078,69 Euro). Das Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 190,00 Euro, beginnend mit dem 15.12.2014, zurückzuzahlen sein. Die am 15.11.2018 zusätzlich zu zahlende Schlussrate sollte 25.958,69 Euro betragen. Auf S. 1 des Darlehensantrages befindet sich folgender Hinweis:

3

Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen.

4

Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus sind zu beachten.

5

Die in den Vertrag einbezogenen Darlehensbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:

6

2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung

7

[…]

8

c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

9

Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

10

       ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau

11

       die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme

12

       den der Bank entgangenen Gewinn

13

       den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

14

       die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

15

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

16

       1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,

17

       den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

18

[…]

19

6. Widerruf:

20

a)   Wertverlust

21

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

22

[…]

23

7. Kündigung durch die Bank:

24

Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn […]“

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Darlehensbedingungen wird auf die von dem Kläger als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 17ff. d.A.) Bezug genommen.

26

Der Darlehensvertrag enthielt auch eine Widerrufsbelehrung, welche auszugsweise wie folgt lautete:

27

„Widerrufsinformation

28

Widerrufsrecht

29

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. […]

30

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

31

         Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden

32

         […]

33

Widerrufsfolgen

34

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 0,85 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

35

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

36

        […]

37

        Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

38

        […]. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

39

        Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

40

[…]“

41

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die von dem Kläger als Anlage zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 21 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

42

Mit dem Darlehen finanzierte der Kläger den Kauf eines gebrauchten VW Touareg Edition X, FIN: WVGZZZ7PZED026421, zu einem Kaufpreis von 53.000,00 Euro, wobei 19.000,00 Euro, welche aus der Inzahlungnahme eines Seat Alhambra stammten, als Anzahlung geleistet wurden (vgl. Anlage K15, Bl. 305 d.A.). Der streitgegenständliche Wagen wies zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 14.288 km auf. Verkäufer des Fahrzeugs war das Autohaus K GmbH & Co. KG (im Folgenden: Autohaus). Dieses vermittelte auch den Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten. Das Autohaus stand hierzu in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare.

43

Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag wurde das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet. Die Beklagte händigte dem Kläger vor Vertragsschluss auch das Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ aus. Wegen des Inhalts wird auf die von dem Kläger als Teil der Anlage K2 zur Akte gereichte Ablichtung des Merkblatts (Bl. 24 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

44

Anlässlich des Darlehensvertragsschlusses wurde dem Kläger die Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung (KSP) angeboten, deren Prämie durch das Darlehen finanziert werden sollte. Bei dieser Versicherung handelte es sich um eine bereits bestehende Gruppenversicherung zwischen Darlehensgeber und Versicherer. Der Darlehensnehmer selbst wird nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags. Dieses Angebot nahm der Kläger an (vgl. Bl. 97 d.A.).

45

Mit Schreiben vom 03.11.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung, bot die Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw Zug um Zug gegen Rückerstattung der geleisteten Darlehensraten an und forderte die Beklagte auf, binnen 30 Tagen den Widerruf zu bestätigen und mitzuteilen, wie die Rückgabe des Pkw erfolgen solle. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand des Wagens 48.200 km. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.11.2017 (Anlage K4, Bl. 29 d.A.) zurück. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.01.2018 (Anlage K5, Bl. 30 ff. d.A.) bot der Kläger erneut die Rückgabe des Pkw vor Zahlung seitens der Beklagten von 19.372,80 Euro an. Auch dieses Begehren wies die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2018 (Anlage K6, Bl. 39 d.A.) zurück.

46

Der Kläger meint, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Die 14-tägige Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da er nicht ordnungsgemäß über alle erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB informiert worden sei. Dies beträfe zum einen die Nennung der Art des Darlehens, des Namen und der Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers, die Angaben von Verzugszinsen und Verzugskosten sowie die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zu letzterem gehöre neben der Angabe der BaFin auch die Angabe der EZB. Zudem sei die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages nicht in ausreichender Art und Weise erfolgt. Hierzu fehle es an einem Hinweis auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, vor allem dem nach § 314 BGB, und die bei der Kündigung zu beachtende Form. Auch fehle im Vertrag die Information zur Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die „Insbesondere“-Auflistung in Ziffer 2.c) des Vertrages sei unvollständig und erlaube dem Verbraucher daher keine Berechnung. Es helfe auch nicht, dass die fehlenden Angaben teilweise in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite enthalten seien. Hierzu fehle es an einer hinreichend eindeutigen Bezugnahme auf diese Informationen im Darlehensvertrag. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass diese Informationen Vertragsbestandteil hätten werden sollen. Zudem sei die Wertersatzregelung in Ziffer 6 a) des Vertrages falsch. Da die Widerrufsfrist nicht aufgrund fehlerhafter Belehrung, sondern aufgrund des Fehlens von Pflichtangaben nicht zu laufen begonnen habe, sei es irrelevant, ob die Beklagte die Musterbelehrung verwendet habe oder nicht. Darüber hinaus habe die Widerrufsfrist mangels Aushändigung einer ordnungsgemäßen Vertragsurkunde nach § 356b Abs. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen. Ihm, dem Kläger, sei lediglich ein Blankoformular des Antrags ausgehändigt worden, auf dem seine Unterschrift fehle. Lediglich die im Besitz der Beklagten befindliche Ausfertigung des Darlehensantrages trage Unterschriften.

47

Auf Grund des Widerrufs sei der Vertrag rückabzuwickeln. Das Schicksal des Kaufvertrages folge diesem Schicksal, da es sich um verbundene Verträge handele.

48

Der Kläger hat ursprünglich die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Beklagten auf Wertersatz für gefahrene 34.212 km in Höhe von 6.346,38 Euro sowie auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses in Höhe von 839,61 Euro erklärt. Er ist insoweit der Ansicht, die Berechnung des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile habe nach der sogenannten Wertverzehrtheorie zu erfolgen. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km auszugehen. Hingegen sei die DAT-Bewertung für die Ermittlung des Wertersatzes nach § 357 Abs. 7 BGB ungeeignet, da diese auch außerhalb des Umgangs des Verbrauchers liegende Faktoren berücksichtige. Weder werde berücksichtigt, dass in dem streitgegenständlichen Wagen ein von der K AG hergestellter 3.0 Liter V6 Motor verbaut sei, bei dem es vergleichbar mit dem VW-Motor EA 189 Unregelmäßigkeiten gebe, noch dass, in Folge von (drohenden) Fahrverboten ein Wertverlust von Dieselfahrzeugen eingetreten sei.

49

Mit der am 05.04.2018 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich sinngemäß angekündigt zu beantragen,

50

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.034,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des VW Touareg Edition X mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WVGZZZ7PZED026421;

51

2.              festzustellen, dass er ab seiner Widerrufserklärung vom 03.11.2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines VW Touareg Edition X mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WVGZZZ7PZED026421 abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der externen Vorgangsnummer #####/#### weder Zins- noch Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet;

52

3.              festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands seit dem 06.02.2018 im Annahmeverzug befindet;

53

4.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 Euro gegenüber S, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Leipziger Q-Q-Platz, 10117 Berlin, freizustellen.

54

Am 24.04.2018 hat der Kläger mit Einverständnis der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug für 27.443,11 Euro bei einer Laufleistung von 54.000 km an das Autohaus zurückverkauft und unter dem 04.06.2018 die noch ausstehende Darlehenssumme abgelöst. Dementsprechend beziffert er seine geleisteten Zahlungen auf insgesamt 54.078,69 Euro. Mit Schriftsatz vom 28.07.2018 hat der Kläger die unbedingte Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile in Höhe von 7.365,99 Euro, auf Zahlung des Sollzinses in Höhe von 963,92 Euro sowie auf Herausgabe des erzielten Kaufpreises in Höhe von 27.443,11 Euro erklärt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Wertersatzanspruches wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 24 des Schriftsatzes vom 28.07.2018 (Bl. 257 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

55

Mit Schriftsatz vom 28.07.2018 hat der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeugs in Bezug auf die ursprünglich angekündigten Anträge zu 2) und 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.

56

Der Kläger hat daher sinngemäß angekündigt zu beantragen,

57

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.273,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

58

2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten und den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 Euro gegenüber S, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Leipziger Q-Q-Platz, 10117 Berlin, freizustellen;

59

3.              festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen  Klageanträge zu 2) und 3) in der Hauptsache erledigt ist.

60

Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 hat der Kläger die Aufrechnung gegenüber Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 8.361,85 Euro zurückgenommen. Er ist insoweit der Ansicht, er schulde keinen Wertersatz. Denn in Ziffer 6 a) des Vertrages sei – anders als in der Widerrufsbelehrung selbst – eine falsche Information über die Wertersatzpflicht enthalten. Diese Widersprüchlichkeit könne den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt abhalten.

61

Hilfsweise, für den Fall, dass Wertersatz zu leisten sei, erklärt der Kläger die Aufrechnung mit seinem Zahlungsanspruch in Höhe von 26.635,58 Euro gegenüber angeblichen Ansprüchen der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile in Höhe von 7.365,99 Euro sowie auf Zahlung des Sollzinses in Höhe von 963,92 Euro.

62

Mit Schriftsatz vom 20.08.2018, zugestellt am 27.08.2018, hat der Kläger dementsprechend die Klage erweitert und beantragt nunmehr,

63

1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.635,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

64

2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten und ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 Euro gegenüber S, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Leipziger Q-Q-Platz, 10117 Berlin, freizustellen;

65

3.              festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen  Klageanträge zu 2) und 3) in der Hauptsache erledigt ist;

66

4.              hilfsweise

67

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.273,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

68

Die Beklagte beantragt,

69

die Klage abzuweisen.

70

Die Beklagte meint, dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Entscheidung über den Klageantrag zu 1. würde inzident auch die Feststellung beinhalten, dass ein Widerruf wirksam wäre. Insofern gelte der Vorrang der hier auch mit dem Antrag zu 1. bezifferten Leistungsklage.

71

Sie behauptet, ihre Belehrung entspreche dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, sodass die Gesetzlichkeitsfiktion greife. Sie meint, dies gelte auch deshalb, da tatsächlich ein Beitritt zur Restschuldversicherung KSB erfolgt sei.

72

Es sei zudem ausreichend, dass die erforderlichen Pflichtangaben in den weiteren Vertragsunterlagen, insbesondere dem Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthalten seien. Für einen angemessen aufmerksamen Verbraucher sei unschwer zu erkennen, dass er diese Informationen zu beachten habe. Die vom Kläger angeführten vermeintlich fehlenden Pflichtangaben beträfen zudem nicht die Frage des Widerrufsrechtes, sodass ein Verbraucher insofern nicht hätte irregeführt werden können. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, hier der BaFin, sei in dem Merkblatt enthalten. Insbesondere habe sie auch nicht auf die EZB hinweisen müssen, die lediglich Aufsichtsbehörde für die Zulassung von Kreditinstituten sei, nicht aber für den Verbraucherschutz. Das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren sei in Ziffer 7 und 8 des Darlehensvertrages geregelt. Es gebe keine Pflicht zur Angabe nicht darlehensvertragsspezifischer Kündigungs- oder weiterer Vertragsbeendigungstatbestände. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hinzuweisen. Überdies würde die Belehrung überfrachtet und sei nicht mehr lesbar, wenn sie alle Kündigungsrechte beider Seiten auflisten müsste.  Eine Verpflichtung zur Wiedergabe von Formerfordernissen der Kündigung bestehe nicht. Das Verfahren sei zudem in Ziffer 8 der Darlehensbedingungen detailliert beschrieben. Die im Vertrag aufgeführte Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung sei ebenfalls ausreichend, da die exakte Wiedergabe einer finanzmathematischen Berechnungsmethode dem Verbraucher nicht weiterhülfe. Von dem Kreditgeber könne auch nicht mehr verlangt werden als vom Gesetzgeber selbst, der die Berechnungsmethode nicht in Gesetzesform wiedergegeben habe. Die Angabe des Kreditvermittlers finde sich auch im Darlehensvertrag, da die Annahmeerklärung der Beklagten den vermittelnden Partner der Beklagten ausweise. Die Angabe sei darüber hinaus auch in dem einbezogenen Merkblatt enthalten. Im Übrigen sei die Berufung auf die fehlende Angabe des vermittelnden Autohauses rechtsmissbräuchlich, da der Kläger selbst eigeninitiativ das Autohaus aufgesucht habe. Da der Kläger bei einem wirksamen Widerruf vorleistungspflichtig wäre, bestehe kein Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wagens.

73

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 19.269,59 Euro. Dabei setzt sich der vorgenannte Betrag zusammen aus dem errechneten Wertersatzanspruch in Höhe von 15.880,44 Euro, der Differenz zwischen erzieltem Kaufpreis und gewöhnlichem Verkaufswert von 2.310,46 Euro sowie dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen in Höhe von 1.078,69 Euro gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB.

74

Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf DAT-Bewertungen auf Basis einer Laufleistung von 54.000 km, der Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrage zum 23.07.2018 29.753,57 Euro brutto. Dieser Betrag ergebe sich als arithmetisches  Mittel aus dem Händlereinkaufswert von 27.424,74 Euro brutto und dem Händlerverkaufswert von 32.082,40 Euro brutto. Da der ursprüngliche Kaufpreis von 53.000,00 Euro dem Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses entsprochen habe, ergebe sich eine vom Kläger zu erstattende Wertdifferenz von 23.246,43 Euro. Im Hinblick auf die klägerseits bereits in Ansatz gebrachte Nutzungsentschädigung von 7.365,99 Euro verbleibe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte restliche Betrag von 15.880,44 Euro.

75

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

76

I.

77

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

78

A. Hauptanträge

79

1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.

80

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gegeben, da die Beklagte sich rügelos eingelassen und mündlich zur Hauptsache verhandelt hat, § 39 ZPO.

81

Der Kläger kann jedoch lediglich die Zahlung von 114,77 Euro verlangen. Soweit ursprünglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 54.078,69 Euro bestanden hat, ist dieser durch (Hilfs-)Aufrechnungen in Höhe von 53.963,92 Euro wieder erloschen.

82

a) Dem Kläger stand ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen sowie der geleisteten Anzahlung aus §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Höhe von insgesamt 54.078,69 Euro zu. Der am 03.11.2017 erklärte Widerruf war wirksam. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, da diese Frist mangels Mitteilung aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. iVm Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB a.F. noch nicht in Gang gesetzt worden war.

83

Auf den am 31.10.2014 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 S. 1 EGBGB die §§ 495, 355, 356b, 358, 492 und Art. 247 §§ 6 – 12 EGBGB in der bis zum 20.03.2016 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung.

84

aa) Die Widerrufsfrist hat hier nicht zu laufen begonnen, da entgegen § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. der Kläger vor Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6 – 13 BGB erhalten hat. Eine Nachholung dieser Angaben ist ebenfalls nicht erfolgt.

85

Abweichend von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht mit Vertragsschluss, wenn dem Verbraucher mit der Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zur Verfügung gestellt worden sind, § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F..

86

Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Darlehensvertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB a.F. in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

87

(1) Der Einwand des Klägers, im Vertrag sei die Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.) nicht enthalten gewesen, greift nicht durch. Diese Angabe ist nämlich in dem Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Bl. 24 d.A. „Kreditart“) enthalten. Zwar muss die Pflichtangabe grundsätzlich in der Vertragsurkunde selbst und nicht in zusätzlich übergebenen Merkblättern enthalten sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, Az. 17 U 58/16, juris, Rn. 31f.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn diese Merkblätter explizit im Vertrag erwähnt und auf ihre Beachtung hingewiesen wird. Wenn der durchschnittliche Verbraucher einen solchen Hinweis wahrnimmt, so weiß er, dass die in dem erwähnten Merkblatt vorhandenen Informationen für ihn Relevanz haben können. Vorliegend ist ein solcher Hinweis hinreichend deutlich im Vertrag enthalten. Bereits auf S. 1 des Vertrages heißt es: „Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus sind zu beachten“. Das Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ist auf Seite 4 des Vertrages sogar nochmals ausdrücklich benannt und der Verbraucher muss mit seiner Unterschrift den Erhalt unter anderem dieses Merkblatts bestätigen. Für den Verbraucher war somit klar, dass neben der Vertragsurkunde auch die weiteren ausgehändigten Unterlagen Vertragsbestandteil geworden sind.

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Der Einwand, der Name und die Anschrift des Darlehensvermittlers (Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F.) sei nicht enthalten, greift aus denselben Gründen nicht ein. Diese Angabe befindet sich ebenfalls in dem Merkblatt (Bl. 24 d.A. „Kreditvermittler“).

89

Die Angabe zu Verzugszinsen und Verzugskosten (Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB a.F.) ist in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen enthalten. Darauf, dass der Basiszinssatz, auf den in der Vorschrift explizit Bezug genommen wurde, Anpassungen unterliegt, musste die Beklagte nicht hinweisen. Die Formulierung „jeweiliger Basiszinssatz“ lässt zum einen schon den Rückschluss darauf zu, dass der Basiszinssatz Schwankungen unterliegt. Im Übrigen ist es allgemein bekannt, dass dieser regelmäßig angepasst wird.

90

Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F.) ist in Ziffer 13 der Darlehensbedingungen enthalten. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet neben der BaFin zusätzlich die EZB als Aufsichtsbehörde aufzuführen. Die EZB übernimmt keine Aufsichtstätigkeit für Themen des Verbraucherschutzes, sondern ist bloß die Behörde für die Zulassung von Finanzdienstleistern. Die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dient aber eben dem Zweck, dass der Verbraucher mögliche Verstöße gegen den Verbraucherschutz der Aufsichtsbehörde melden kann. Insofern ist der Verweis auf die BaFin ausreichend.

91

Auch die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.) ist in Ziffer 2 der Darlehensbedingungen enthalten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht den gesamten S2 für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgezeigt hat. Die Aufschlüsselung des gesamten mathematischen S-Weg wäre hier zu Lasten der Verständlichkeit gegangen. Dieser Konflikt ist dahingehend aufzulösen, dass eine Umschreibung des S-Weg in groben Zügen ausreicht (vgl. Schürnbrand in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 491a, Rn. 39). Die wichtigsten Parameter hat die Beklagte hier in der „Insbesondere“-Aufzählung angegeben. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass die berechnete Vorfälligkeitsentschädigung auf den niedrigeren von zwei Werten (0,5 – 1,0 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder Sollzinsen zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung) reduziert wird, sodass für den Verbraucher schon deshalb nur eine geringe Ungewissheit bezüglich der ihn treffenden Verpflichtung besteht. Innerhalb dieses vorgegebenen Korridors hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Größenordnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend einzuschätzen.

92

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen § 356b Abs. 1 BGB a.F. vor.

93

Hiernach beginnt die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Ausreichend ist demnach auch die Erteilung einer Abschrift des Darlehensantrags. Eine solche Abschrift hat der Kläger hier erhalten.

94

Dem steht nicht entgegen, dass die Abschrift nicht die Unterschrift des Klägers aufweist. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit es einem Verbraucher zusätzliche Klarheit verschaffen sollte, wenn er ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Antrags erhält. Außerdem enthält die an den Kläger ausgehändigte Abschrift anstelle der Unterschrift den Hinweis „Originalunterschrift siehe Ausfertigung für die W“ (vgl. Bl. 21 d.A.), sodass der Kläger auch nicht im Irrtum darüber sein konnte, dass das Original des Antrags insoweit von der Abschrift abweicht als das Original seine Unterschriften enthält. Für den Schutz des Verbrauchers, den das Widerrufsrecht bezweckt, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ohne jede Bedeutung (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017, Az. 18a O 48/17, juris, Rn. 15; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.12.2017, Az. 5 O 87/17, juris, Rn. 38). Hinzu kommt schließlich, dass § 356b Abs. 1 BGB a. F. ausdrücklich die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügen lässt, was aber gerade impliziert, dass das diesem überlassene Exemplar vom Verbraucher unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen ist (vgl. zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. XI ZR 480/16, juris, Rn. 18).

95

(3) Allerdings ist vorliegend unvollständig und damit fehlerhaft die notwendige Pflichtangabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung nicht erteilt worden.

96

Um den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. zu genügen, ist die Angabe von Kündigungsrechten von Darlehensgeber und -nehmer nötig. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beklagte gibt in Ziffer 7 ihrer Darlehensbedingungen nur ihre eigenen Kündigungsrechte an, ein Hinweis auf das Kündigungsrecht des Klägers gemäß § 314 BGB fehlt demgegenüber gänzlich.

97

Nach Auffassung der Kammer hätte die Beklagte den Kläger jedoch hierüber belehren müssen. Die Angabe von Kündigungsrechten erstreckt sich nämlich nicht nur auf ordentliche Kündigungsrechte, sondern auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, Az. 31 U 27/16, juris, Rn. 56; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, Az. 25 U 110/16, juris, Rn. 35; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016, Az. 13 U 285/15, juris, Rn 23; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16, juris, Rn. 32; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 3; Schürnbrand in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 492, Rn. 27). Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Vor diesem Hintergrund bleibt auch kein Q-Platz für eine Auslegung entgegen dieses Willens. Genauso verbietet es sich, den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers anhand von Kriterien wie Nachvollziehbarkeit zu bewerten oder ihn aufgrund des Fehlens von weiteren Angaben zur Vertragsauflösung schlicht unbeachtet zu lassen. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass das Gericht sich eine quasi-gesetzgeberische Aufgabe anmaßt, für die es jedoch nicht legitimiert ist. Aus diesem Grund überzeugt es auch nicht, einen Hinweis auf § 314 BGB deshalb für verzichtbar zu halten, weil auch Rechte nach §§ 123, 826 BGB nicht angegeben werden müssten (so LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, juris, Rn 58 f.). Darüber hinaus sind die Rechte aus §§ 123, 826 BGB, mögen sie auch eine Rückabwicklung ähnlich einer Kündigung auslösen, keine „Kündigungsrechte“, sodass diese schon vom Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. nicht erfasst sind. Es bleibt zudem die Entscheidung des Gesetzgebers, welche Norm er in seiner Gesetzesbegründung angibt und welche Normen er für verzichtbar hält.

98

Ein solches Verständnis der Regelung steht im Einklang mit der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie #####/####/EG und verstößt auch nicht gegen die verfolgte Vollharmonisierung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Richtlinie ist in dem Darlehensvertrag über die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung zu informieren. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung sei damit schon nicht gemeint. Auch geht es vorliegend nicht darum, welche Kündigungsrechte der nationale Gesetzgeber im Einklang mit der Richtlinie vorsehen darf, sondern darum, dass über die bestehenden nationalen Rechte aufzuklären ist (vgl. insgesamt LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, juris, Rn 33 f. mit ausführlicher Begründung).

99

Schließlich erweckt die Information nur über die Kündigungsrechte der Darlehensgeberin den Eindruck, dass zwar diese ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber der Darlehensnehmer selbst (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 4 O 232/17, BeckRS 2018, 1138, Rn. 40). Für einen Darlehensnehmer bleibt völlig unklar, ob es sich lediglich um eine teilweise Nennung der Kündigungsrechte handelt oder ob die Regelungen im Vertrag abschließend sind.

100

bb) Zugunsten der Beklagten greift vorliegend auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. oder des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. ein. Dies würde der Beklagten auch nicht weiterhelfen, da der Fehler hier nicht in der Widerrufsbelehrung an sich liegt, welche durch die Gesetzlichkeitsfiktion geheilt werden könnte, sondern darin, dass eine der notwendigen Pflichtangaben nicht im Vertrag enthalten sind. Dieser Fehler wird nicht durch die Gesetzlichkeitsfiktion geheilt, da diese sich nur auf die Belehrungsanforderungen nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) und § 6 Abs. 2 S. 1 u. 2 EGBGB a.F. bezieht und eine "Ausstrahlung" auf die Anforderungen nach §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB a. F. nicht stattfindet.

101

cc) Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Klägers wurde das Darlehensvertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Gleichermaßen hat auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Verhältnis Kläger - Beklagte zu erfolgen, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. Denn vorliegend handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F.. Das Darlehen diente vollständig der Finanzierung des Kaufpreises für den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Beide Verträge bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zudem bediente sich die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, hier des Autohauses, § 358 Abs. 3 S. 2 2. Var. BGB a.F.. Anstelle des Unternehmers als Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers tritt der Darlehensgeber in das Abwicklungsverhältnis ein (vgl. BGB, Urteil vom 04.04.2017, Az. II ZR 179/16, juris, Rn. 18).

102

Die bis zum bis 03.11.2017 gezahlten Raten in Höhe von 6.460,00 Euro (34 x 190,00 Euro) und die Anzahlung in Höhe von 19.000,00 Euro hat die Beklagte aus §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB a.F. zurückzuzahlen. Die nach Widerruf gezahlten Raten in Höhe von 1.140,00 (6 x 190,00 Euro) und die Schlussrate in Höhe von 27.446,75 Euro sowie weitere 31,94 Euro kann der Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB verlangen, da die Zahlungen aufgrund der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

103

b) Die Klageforderung ist allerdings in Höhe von 53.963,92 Euro durch die von dem Kläger selbst und der Beklagten erklärten Aufrechnungen gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. In dieser Höhe bestehen Gegenansprüche der Beklagten aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. iVm § 357 Abs. 7 BGB bzw. aus § 357 a Abs. 3 S.1 BGB a.F..

104

aa) Der Anspruch ist zunächst in Höhe der vom Kläger erklärten (unbedingten) Aufrechnung in Höhe von 27.443,11 Euro sowie der Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 2.310,46 Euro erloschen. Denn in dieser Höhe besteht ein entsprechender Wertersatzanspruch der Beklagten aus §§ 358 Abs. 4 S. 1, § 357 Abs. 7 BGB a.F., weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr herausgeben kann.

105

(1) Die Beklagte hat hier zunächst dem Grunde nach einen Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 S. 1 BGB iVm § 357 Abs. 7 BGB a.F.. Nach § 357 Abs. 7 BGB a.F. hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Der Kläger ist hier über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. ausreichend informiert worden. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. muss die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten, vgl. § 355 BGB a.F.. Dies ist hier der Fall.

106

Hingegen besteht keine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere nicht über den Wertersatz. Weder ergibt sich solche eine Belehrungspflicht aus § 357 Abs. 7 BGB noch aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie #####/####/EU. Bereits die systematische Auslegung spricht gegen eine konkrete Belehrungspflicht. Denn anders als in § 357 Abs. 7 BGB a.F. hat der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 S. 1 und Abs. 8 S. 2 iVm Art 246a § 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 EGBGB a.F. ausdrücklich eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs geregelt. Auch unter den Begriff der Bedingung lassen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht subsumieren. Gleichermaßen ergibt es keinen Sinn, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen. Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich, „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63).

107

Des Weiteren ist der Kläger vorliegend nach Auffassung der Kammer auch zutreffend auf seine Wertersatzpflicht bei Rückgabe des Fahrzeuges hingewiesen worden. Der Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufsinformation wird nicht durch die abweichende Formulierung in Nr. 6 a) der Darlehensbedingungen missverständlich. Dort führt die Beklagte auf, dass auch eine Wertersatzpflicht für eine durch die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung“ bestünde. Der dortige Passus ist schon nicht dazu geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Es geht in beiden Fällen um die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für einen Umgang, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Die Zulassung als bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Autos stellt einen solchen nicht für eine Prüfung notwendigen Umgang mit einem KFZ dar (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09, juris, Rn. 25). Von einem solchen Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 199). Von daher betreffend beide Formulierungen im Grunde den gleichen Sachverhalt und sind deshalb nicht dazu geeignet, für Missverständnisse zu sorgen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16, juris, Rn. 68). Die abweichende Auffassung des Landgerichts Ravensburg (Urteil vom 07.08.2018, Az. 2 O 259/17, juris, Rn. 39) überzeugt daher nicht.

108

Schließlich erweist sich der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung – unstreitig – keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. enthält bzw. der Musterbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt, als unschädlich. Nach Auffassung der Kammer ist Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. in der vorliegenden Konstellation eines verbundenen Vertrages einschränkend anzuwenden.

109

Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren, was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde. Auch eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 4 O 232/17, juris, Rn. 115).

110

(2) Der Kläger hat hier daher zunächst Wertersatz dafür zu leisten, dass er den Wagen nach Verkauf und Übereignung an das Autohaus nunmehr gar nicht mehr zurückgeben kann. Dieser Wertersatzanspruch beläuft sich auf insgesamt 29.753,57 Euro. Der Verkauf des Wagens ging über einen Umgang mit der Ware hinaus, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendig war.  Anzusetzen ist insoweit nicht nur der von dem Kläger erzielte Verkaufserlös, sondern vielmehr der tatsächliche objektive Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs, was auch der Umkehrschluss zu § 357 Abs. 8 S. 4 BGB a.F. zeigt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 357 Rn. 11). Ausweislich der beklagtenseits vorgelegten DAT-Bewertung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert der Wert des Fahrzeugs mit 29.753,57 Euro. Der Kläger ist der tatsächlichen Richtigkeit dieser objektiven Werte nicht entgegen getreten, sondern ist lediglich der Ansicht, nur das von ihm erhaltene Surrogat sei zugrunde zu legen, was eine Rechtsansicht darstellt.

111

Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung der Kammer indes unzutreffend, wie sich insbesondere auch aus einem Vergleich mit der Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 346ff. BGB zeigt. Bei einer Veräußerung des Leistungsgegenstandes schuldet der Rückgewährschuldner nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich Wertersatz in Höhe der Gegenleistung, selbst wenn er bei der Weiterveräußerung einen geringeren Erlös erzielt hat (vgl. Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346, Rn. 167). Auf die im Vertrag bestimmte Gegenleistung kann vorliegend mangels entsprechender Regelung in den Widerrufsvorschriften nicht abgestellt werden. Sofern eine Gegenleistung nicht bestimmt ist, bemisst sich der zu leistende Wertersatz auch beim Rücktritt nach objektiven Kriterien. Für die Bemessung des Wertersatzanspruches aus § 346 Abs. 2 BGB ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Unmöglichkeit der Rückgewähr maßgeblich. Dies gilt vor allem dann, wenn der Rückgewährschuldner die Sache vor Beschädigung oder Verlust gebraucht und dadurch abgenutzt hatte, etwa mit dem gekauften Auto gefahren war, bevor dieses bei einem Unfall beschädigt oder verschrottet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.1998, Az. 22 U 205/97, NJW-RR 1998, 1752, beck-online; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346, Rn. 170).

112

Soweit der Gesetzgeber als Rechtsfolge eines Tatbestandes die Herausgabe des Surrogats vorsieht, hat er dies im Übrigen ausdrücklich geregelt (vgl. z.B. §§ 285 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB). Die Beklagte könnte hier zwar auch nach § 285 BGB das Surrogat herausverlangen, da der Kläger durch die Veräußerung des Wagens eine Pflicht aus dem zu dem Zeitpunkt des Verkaufs schon entstandenen Rückgewährschuldverhältnis verletzt hat; er muss es aber nicht. Er kann vielmehr auch nach § 357 Abs. 7 BGB den objektiven Wert ersetzt verlangen.

113

bb) Darüber hinaus schuldet der Kläger Wertersatz in Höhe von 23.246,43 Euro für die aufgrund der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eingetretene Wertminderung.

114

In dieser Höhe ist der klägerische Rückforderungsanspruch aufgrund der vom Kläger gegenüber einer Gegenforderung in Höhe von 7.365,99 Euro und der von der Beklagten mit einem weitergehenden Anspruch in Höhe von 15.880,44 Euro jeweils erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Die zulässigen innerprozessualen Bedingungen für die Hilfsaufrechnungen – Bestehen einer Wertersatzpflicht bzw. Wirksamkeit des Widerrufs – sind jeweils eingetreten (s.o.).

115

Der Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Pkw, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, beläuft sich vorliegend auf 23.246,43 Euro:

116

Als Ausgangswert ist der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 53.000,00 Euro brutto anzusetzen, der dem objektiven Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs entsprach.

117

Der Wertverlust ist dann aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis (53.000,00 Euro) und dem aufgrund der Nutzung eingetretene geringeren Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe bzw. des Verkaufs (29.753,57 Euro) zu ermitteln.

118

Nach Auffassung der Kammer hat nicht nur eine Nutzungsentschädigung nach der Wertverzehrtherorie zu erfolgen; die von dem Kläger gewählte lineare Wertersatzermittlung geht fehl. Diese berücksichtigt schon die üblicherweise bei der Erstzulassung eines Neuwagens eintretende Wertminderung von ca. 20 % nicht. Eine solche Erstzulassung liegt hier zwar nicht vor. Es ist aber zu beachten, dass ein Wagen in den ersten Jahren seiner Nutzung auch unabhängig von der Erstzulassung deutlich stärker an Wert verliert als in den letzten Jahren seiner Nutzung. Dass die Berechnungsweise des Klägers nicht die richtige ist, zeigt sich auch gerade an dem hier vorliegenden Fall, dass der Kläger den Wagen vor Rückgabe bereits verkauft hat. Nach seiner eigenen Berechnung soll der Wertverlust aufgrund der gefahrenen Kilometer nur 7.365,99 Euro betragen. Dies würde bedeuten, dass nach seiner Auffassung der Wagen noch 45.634,01 Euro wert sein dürfte. Verkauft hat er den Wagen allerdings zu einem Preis von 27.443,11 Euro, was der von der Beklagten vorgenommenen Wertberechnung sehr nahe kommt.

119

Zudem sind seit der Neuregelung der Widerrufsfolgen zum 13.06.2014 die Rücktrittsregeln der §§ 346ff. BGB für die Bemessung des Nutzungs-/bzw. Wertersatzes nicht mehr anwendbar. Insbesondere findet § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB keine Anwendung mehr. Danach hat der Schuldner des Rückgewährschuldverhältnisses Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache außer Betracht. Insbesondere der letzte Halbsatz wurde in die in § 357 Abs. 7 BGB enthaltenen Widerrufsfolgen nicht integriert.

120

Nunmehr schuldet der Verbraucher daher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Die Ingebrauchnahme des Wagens über Jahre hinweg ist für die Prüfung der Ware nicht notwendig gewesen. Hiervon wäre allenfalls eine erste Probefahrt erfasst gewesen. Auch der Gesetzgeber hatte hier im Sinn, dass der Verbraucher mit den Waren nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen sollte, wie er das in einem Geschäft tun dürfte (BT-Drs. 17/12637, S. 63). Über eine solche Prüfung geht die Fahrt mit dem Wagen über Jahre hinweg hinaus. Aus Sicht des Gesetzgebers kommt es zudem auf die Abgrenzung zwischen linearer Wertminderung und sonstiger Verschlechterung nicht mehr an, da alle möglichen Verschlechterungen der Ware erfasst sein sollten (BT-Drucksachen, 17/12637, S. 63).

121

Die lineare Wertminderung erfasst auch deshalb nicht den gesamten Wertverlust, als dies im Ergebnis exakt dem nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu erstattenden Wertersatz für die gezogenen Nutzungen entspräche. Der Nutzungsersatz als bloßer Gebrauchsvorteil kann aber nicht mit dem Wertersatz für den eingetretenen Wertverlust gleichgesetzt werden.

122

cc) In Abzug zu bringen ist schließlich der Anspruch der Beklagten gemäß § 357a Abs. 3 S.1 BGB a.F. auf den zu entrichtenden vertraglichen Sollzins von Aus- bis Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 963,92 Euro. Der Kläger hat insoweit gegenüber diesem Betrag hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Soweit die Beklagte selbst einen Sollzinsbetrag von 1.078,69 Euro in Abzug bringen will und in dieser Höhe die Hilfsaufrechnung erklärt, lässt sie unberücksichtigt, dass es sich dabei um den Betrag handelt, der bei vertragsgemäßer Rückführung des Darlehens insgesamt zu zahlen gewesen wäre (vgl. Bl. 17 d.A.). Vorliegend wurde das Darlehen jedoch bereits zum 04.06.2018 vollständig zurückgeführt. Der sich aus der Anlage K 16 (Bl. 306f. d.A.) ergebenen klägerischen Berechnung, die diesen Umstand berücksichtigt, ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, so dass die Berechnung des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

123

c) Der Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO ab dem 06.04.2018, da die Klage der Beklagten am 05.04.2018 zugestellt worden ist.

124

2. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

125

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Aachen auch für diesen Antrag aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten örtlich zuständig, § 39 ZPO.

126

b) Der Antrag ist indes unbegründet.

127

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.033,00 Euro aus Verzugsgesichtspunkten nach §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er bereits vor Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.11.2017 die Rückgabe des Pkw in ausreichender Art und Weise angeboten hätte, sodass dieses Schreiben kein verzugsauslösendes Ereignis darstellen kann. Der Kläger hat hier nach eigenen Angaben die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Raten angeboten, dabei aber seine nach § 357 Abs. 4 BGB bestehende Vorleistungspflicht verkannt.

128

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 2.033,00 Euro gemäß §§ 488, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249, 257 BGB.

129

Der Kläger kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe im Ergebnis unberechtigt die Rückabwicklung abgelehnt und pflichtwidrig weiterhin Raten eingezogen.

130

Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Die durch einen wirksamen Widerruf entstehenden Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 S.1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB stellen hingegen gerade keinen solchen vom Schutzzweck der Widerrufsbelehrung umfassten Schaden dar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15, juris, Rn. 35).

131

Auch die unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte. Der Widerspruch des Vertragsgegners ist für die Wirksamkeit der Widerrufserklärung ohne rechtliche Bedeutung. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung eingreift oder der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. XI ZR 224/17, juris, Rn. 35; Urteil vom 19.09.2017, Az. XI ZR 523/15, juris, Rn 22).

132

3. Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.

133

a) Die im Hinblick auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 2) und 3) erfolgte Antragsumstellung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az. IX ZR 84/07, juris, Rn. 8, mwN). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Kosteninteresse des Klägers.

134

Das Landgericht Aachen ist für diesen Antrag örtlich zuständig, da die Beklagte auch insoweit rügelos verhandelt hat, § 39 ZPO.

135

b) Der Feststellungsantrag ist begründet.

136

Ein Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist dann begründet, wenn sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat, was wiederum der Fall ist, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az. I ZR 35/90, juris, Rn. 16, mwN).

137

aa) Dies ist bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 2) der Fall.

138

Die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage war zulässig. Insbesondere lag ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, der Beklagten also keine Ansprüche nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustünden. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs jedoch bestritten und die vereinbarten Raten nach wie vor vom Konto des Klägers eingezogen hat, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15, juris, Rn 13).

139

Der ursprüngliche Klageantrag zu 2) war auch begründet. Der Kläger schuldete der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 03.11.2017 keine Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr, da sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (s. o.).

140

Es liegt auch ein erledigendes Ereignis vor. Durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte vollständige Darlehensrückführung ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO entfallen.

141

bb) Der ursprüngliche Klageantrag zu 3) war ebenfalls zulässig und begründet. Die Beklagte hat sich im Annahmeverzug befunden, § 293 ZPO. Nach § 294 BGB ist grundsätzlich ein tatsächliches Leistungsangebot erforderlich, um den Gläubigerverzug auszulösen. Ein solches liegt unstreitig nicht vor. Jedoch ist hier ausnahmsweise ein wörtliches Angebot nach § 295 S. 1 1. Var. BGB ausreichend. Denn die Beklagte hat dem Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 13.11.2017 (Anlage K4, Bl. 29 d.A.) ausdrücklich unter Verweis auf den Ablauf der Widerrufsfrist widersprochen. Damit hat die Beklagte eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs verweigert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2018 hat der Kläger die Rückgabe ordnungsgemäß per Lieferung angeboten. Nach dem Verkauf und der Übereignung des Fahrzeugs an das Autohaus hat sich der Antrag insoweit erledigt, da das Feststellungsinteresse, welches sich aus §§ 756, 765 ZPO ableitete, entfallen ist.

142

B. Hilfsantrag

143

Bei dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 18.273,73 Euro handelt es sich nicht um einen Hilfsantrag, sondern lediglich um Hilfsvorbringen des Klägers. Dieser Antrag entspricht dem ursprünglichen unter Abzug von Wertersatz geltend gemachten Zahlungsanspruch, während im „neuen“ Antrag zu 1) der Wertersatz vom Kläger nicht in Abzug gebracht wird. Es handelt sich aber um denselben Streitgegenstand.

144

II.

145

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 1. Var., 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

146

III.

147

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

148

bis zum 29.07.2018:                                           bis 22.000,00 Euro

149

vom 30.05.2018 bis 19.08.2018:               bis 40.000,00 Euro

150

vom 20.08.2018 bis 22.08.2018:               bis 45.000,00 Euro

151

ab dem 23.08.2018:                                           bis 50.000,00 Euro.

152

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG:

153

Bei Klagen, mit denen ein Verbraucher den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend macht, richtet sich der Streitwert unabhängig von der Art der Antragstellung nach dem Zahlungsanspruch des Verbrauchers im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15, juris, Rn. 12ff.; OLG München, Beschluss vom 24.07.2017, Az. 19 U #####/####, juris, Rn. 79). Dementsprechend war vorliegend zunächst der Zahlungsantrag zu 1) in Höhe von 19.034,01 Euro zu berücksichtigen. Der ursprüngliche Klageantrag zu 2) war hingegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10.07.2018, Az. XI ZR 674/16, juris, Rn. 2) wären wertbestimmend die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf, sodass insoweit wirtschaftliche Identität mit dem Klageantrag zu 1) besteht (vgl. BGB, Beschluss vom 24.07.2018, Az. XI ZR 740/17, juris, Rn. 6). Gleichermaßen kommt der Feststellung des Annahmeverzugs (ursprünglicher Klageantrag zu 3) neben dem Klageantrag zu 1) kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGB, Beschluss vom 06.07.2010, Az. XI ZB 40/09, juris, Rn. 16; Beschluss vom 25.10.2016, Az. XI ZR 33/15, juris, Rn. 3). Der Klageantrag zu 4) bleibt als bloße Nebenforderung außer Betracht, vgl. § 43 Abs. 1 GKG.

154

Mit Schriftsatz vom 29.05.2018, bei Gericht eingegangen am 30.05.2018, hat die Beklagte zunächst in Höhe eines Betrages von 16.144,40 Euro hilfsweise die Aufrechnung erklärt (Bl. 124 d.A.). Diese war ab dem Zeitpunkt des Eingangs streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da über die Hilfsaufrechnung letztlich zu entscheiden war, vgl. § 45 Abs. 3 GKG.

155

Die einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 28.06.2018 in Bezug auf die ursprünglichen Klageanträge zu 2) und 3), am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, wirkt sich aufgrund der wirtschaftlichen Identität nicht aus (s.o.).

156

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.07.2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, ihre Hilfsaufrechnung auf einen Betrag von insgesamt 16.959,13 Euro (Bl. 340, 342 d.A.) erhöht hat, führt dies nicht zu einem Gebührensprung. Gleiches gilt für die geringfügige Reduzierung des Klageantrags zu 1) um 760,28 Euro mit klägerischem Schriftsatz vom 28.07.2018.

157

Nach der Klageerweiterung, welche der Kläger im Schriftsatz vom 20.08.2018, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, erklärt hat, erhöht sich der Streitwert hinsichtlich des Klageantrages zu 1) auf insgesamt 26.635,58 Euro. Der zusätzliche „Hilfsantrag“ ist insoweit nicht zu berücksichtigen, da es sich um bloßes Hilfsvorbringen handelt (s.o.).

158

Zuletzt war die mit dem Schriftsatz vom 23.08.2018, welcher am gleichen Tage bei Gericht einging, zusätzlich erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem weiteren Betrag in Höhe von 2.310,46 Euro streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da auch hierüber zu entscheiden war, § 45 Abs. 3 GKG.

159

Dr. S2Dr. Gzugleich für den wegen Abordnung an ein anderes Gericht an der Unterschrift gehinderten Richter Q Dr. S2