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BGH·XI ZR 310/22·23.01.2024

Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Aussetzung und legt Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss ein. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsprechung (einschl. EuGH-Entscheidung BMW Bank) bereits klärt, dass nach vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht nach Art. 14 RL 2008/48 besteht. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss wird zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht nicht mehr, wenn der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt ist.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

3

Das Prozessgericht kann zur Begründung auf frühere Entscheidungen (einschließlich maßgeblicher EuGH-Rechtsprechung) verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO weitere Ausführungen unterlassen.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (13)

13 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 10. November 2022, Az: 17 U 2553/22

vorgehend LG München I, 24. März 2022, Az: 27 O 10597/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). Überdies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.

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