Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – kein Widerruf nach vollständiger Darlehensleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Kernfrage ist, ob bei bereits vollständig erfülltem Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48/EG besteht. Der BGH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nach EuGH-Rechtsprechung bei vollständiger Leistung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und bei vollständiger Darlehensleistung kein Widerrufsrecht nach EuGH-Rechtsprechung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehens besteht nach der Rechtsprechung des EuGH kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG.
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Nationale Gerichte haben die von EuGH entschiedenen Auslegungen der Richtlinie 2008/48/EG zu beachten; daraus folgt, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr zu gewähren ist, wenn der Kreditvertrag bereits vollständig erfüllt war.
Bei summarischer Entscheidung kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf weitere Gründe verzichten, wenn die Voraussetzungen der Nichtzulassung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 7. August 2023, Az: 19 U 7535/21
vorgehend LG München I, 17. September 2021, Az: 35 O 3392/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt
Sturm Ettl