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BGH·XI ZR 101/24·18.03.2025

Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Darlehensleistung

ZivilrechtSchuldrecht (Darlehensvertrag)Verbraucherrecht/Verbraucherkreditrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Stuttgart ein. Streitgegenstand war, ob nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags noch ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie besteht. Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und folgte der EuGH-Rechtsprechung, wonach bei vollständiger Leistung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht nach vollständiger Darlehensleistung gemäß EuGH-Rechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Ist ein Verbraucherdarlehensvertrag zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 31. Juli 2024, Az: 6 U 87/23

vorgehend LG Stuttgart, 28. Juni 2023, Az: 14 O 57/23

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, juris Rn. 12 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.

Ellenberger Grüneberg Derstadt

Schild von Spannenberg Sturm