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BGH·XI ZR 296/21·22.10.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerruf bei vollständig erfülltem Verbraucherdarlehen zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens und legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Braunschweig ein. Streitpunkt war, ob nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG besteht. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte sich auf die EuGH-Rechtsprechung, nach der bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht; weitere Gründe wurden nicht erörtert. Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 30.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag der Klägerin abgewiesen; kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung gemäß EuGH-Rechtsprechung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ist ausgeschlossen, wenn der Verbraucherkreditvertrag bereits vollständig erfüllt wurde.

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Nationale Gerichte sind an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden; die EuGH-Rechtsprechung kann somit einen Widerrufsausschluss bei vollständiger Erfüllung begründen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung durch bestehende Rechtsprechung und die Feststellungen der Vorinstanzen bereits determiniert ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 19. April 2021, Az: 11 U 152/20

vorgehend LG Braunschweig, 21. April 2020, Az: 5 O 3219/19

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 undC-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger Matthias Derstadt

Schild von Spannenberg Sturm