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BGH·XI ZR 288/21·26.03.2024

Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Köln. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Darlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs bereits vollständig erfüllt war. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe; nach EuGH-Rechtsprechung besteht nach vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht nach Art.14 Abs.1 RL 2008/48/EG.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung gemäß Art.14 Abs.1 RL 2008/48/EG

Abstrakte Rechtssätze

1

Steht ein Verbraucherdarlehen bei Abgabe des Widerrufs bereits vollständig erfüllt, besteht nach Art.14 Abs.1 der Richtlinie 2008/48/EG kein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 Satz1 ZPO).

3

Europarechtliche Auslegung durch den EuGH ist für die Anwendung des Widerrufsrechts in nationalen Verfahren maßgeblich; nationale Gerichte haben diese Vorgaben zu beachten.

4

Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs.6 Satz2 Halbsatz2 ZPO absehen.

Zitiert von (11)

11 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Richtlinie 2008/48/EG Art. 14 Abs. 1§ Richtlinie 87/102/EWG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 8. April 2021, Az: 13 U 244/20

vorgehend LG Köln, 1. Dezember 2020, Az: 22 O 196/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg