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BGH·XI ZR 375/21·22.10.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerrufsrecht bei vollständig erfülltem Verbraucherdarlehen

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss zur Erinnerung gegen einen Kostenansatz und der Frage des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens. Zentrale Frage ist, ob nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags noch ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG besteht. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die EuGH-Rechtsprechung (C‑38/21 u. a.) bereits geklärt hat, dass bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Kosten- und Gegenstandswertentscheidung wurden getroffen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung nach EuGH-Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verbraucherdarlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs bereits vollständig erfüllt, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Nationale Gerichte und Revisionsgerichte haben die Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG durch den EuGH zu beachten, soweit dieser den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts geklärt hat.

4

Das Revisionsgericht kann von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtslage durch einschlägige EuGH- und Senatsrechtsprechung geklärt ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 23. Juni 2021, Az: 4 U 26/21

vorgehend LG Braunschweig, 20. November 2019, Az: 5 O 6687/18

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C­232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Ellenberger Matthias Derstadt

Schild von Spannenberg Sturm