Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision; das BGH weist die Beschwerde zurück, da kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Ein Antrag auf Aussetzung wurde abgelehnt, weil die Berufungsentscheidung auf Erwägungen zur Schadensbegründung beruht, die nicht dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV unterfallen. Vorgebrachte Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erachtet der Senat als nicht durchgreifend. Weitere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 267 AEUV ist abzulehnen, wenn die angegriffene Entscheidung selbständig auf Erwägungen beruht, die nicht dem Vorabentscheidungsverfahren zugänglich sind und die Nichtzulassungsbeschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund darlegt.
Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte begründen nur dann einen Zulassungsgrund für die Revision, wenn sie substantiiert vorgetragen und für das Zulassungsbild entscheidungserheblich bzw. durchgreifend sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen führt, unter denen eine Revision zuzulassen wäre.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 5. Juli 2022, Az: 1 U 24/21
vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 39 O 229/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugänglich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Vogt-Beheim