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BGH·VIa ZR 1161/22·19.06.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblich fehlendem Kausal­schaden verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung ein. Das Berufungsgericht hatte entschieden, es fehle unabhängig von der deliktischen Anspruchsgrundlage an einem erforderlichen kausalen Schaden. Der BGH sieht keinen Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung/Fortbildung des Rechts/Sicherung der Einheitlichkeit) und verwirft die Beschwerde; Verfahrensrechtsverletzungen wurden nicht als durchgreifend erachtet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keinen der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) substantiiert darlegt.

2

Trägt das Berufungsgericht eine selbständige, das Urteil tragende juristische Begründung vor (z. B. das Fehlen eines für den Schadensersatz erforderlichen kausalen Schadens), begründet dies allein keinen Zulassungsgrund für die Revision.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbesondere des rechtlichen Gehörs) führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn konkrete, durchgreifende und substantiiert dargelegte Verfahrensfehler bestehen.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn eine nähere Darstellung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen der Revision beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 4. Juli 2022, Az: 19 U 2120/22

vorgehend LG München II, 24. März 2022, Az: 8 O 1353/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, es fehle "[g]leichgültig, auf welche deliktische Anspruchsgrundlage der Kläger seinen Schadensersatzanspruch" stütze, "an einem hierfür erforderlichen kausalen Schaden". Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZR 687/22, juris).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille