Beschwerde gegen Nichtzulung der Revision zurückgewiesen – fehlende Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Streitfrage war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung (ggf. Art. 267 AEUV) eine Zulassung erfordert. Der BGH wies die Beschwerde nach §543 Abs.2 ZPO zurück, da keine Zulassungsgründe vorlagen; das Berufungsgericht hatte zudem auf das Fehlen einer deliktbegründenden Abschalteinrichtung und eines Schadens abgestellt. Verfahrensrügen erwiesen sich als nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; dies ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.
Wenn das Berufungsgericht selbständig tragende Erwägungen anführt, die einen Anspruch ausschließen (z. B. fehlende deliktbegründende Schutzeinrichtung oder fehlender Schaden), kann dies die Zulassung der Revision entbehrlich machen.
Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert vorgetragen und als durchgreifend dargelegt sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. Dezember 2021, Az: 1 U 66/20
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 25. September 2020, Az: 11 O 398/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen einer eine deliktische Haftung rechtfertigenden Abschalteinrichtung und zum Fehlen eines Schadens gestützt, die gleichfalls einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZR 687/22, juris).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille