Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen. Das Beschwerdegericht hat die Sache als nicht grundsätzlicher Bedeutung und nicht revisionsbedürftig angesehen und die Beschwerde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung selbständig auf das Fehlen eines Schadens. Verfahrensgrundrechte wurden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen (fehlende Zulassungsgründe).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung der Revisionseröffnung.
Trägt das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig auf Erwägungen zum fehlenden Schaden, begründet dies nicht ohne weiteres einen Zulassungsgrund; es ist vielmehr darzulegen, weshalb die Entscheidung revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.
Eine behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die behauptete Rechtsverletzung durchgreifend ist und die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Oktober 2022, Az: 9 U 11/22
vorgehend LG Halle (Saale), 3. Dezember 2021, Az: 9 O 153/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens des Klägers gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille