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BGH·V ZR 95/10·16.12.2010

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat und behaupten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nichtssagender Entscheidungsgründe. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des § 321a ZPO nicht erfüllt sind. Er verlangt eine konkrete Darstellung, weshalb bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll, und betont die Pflicht, erfolgte Beschwerdeerwiderungen zu berücksichtigen.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt und konkret dargetan wird.

2

Es ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.

3

Allein das Nichterwähnen von Vorbringen im Beschluss begründet noch keine Gehörsverletzung; es müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Nichtberücksichtigung folgt.

4

Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Zurückweisung auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dadurch erklärbar ist, dass bestimmtes Vorbringen unberücksichtigt blieb.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 103 GG§ 321a ZPO§ 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. November 2010, Az: V ZR 95/10, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. April 2010, Az: I-18 U 112/09

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Mai 2009, Az: 7 O 159/06

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie meinen, sie könnten angesichts der nichtssagenden Begründung für die Zurückweisung einen eigenständigen Verstoß des Bundesgerichtshofs gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher belegen. Ein solcher erscheine aber nicht ausgeschlossen.

II.

2

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

3

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

4

Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).

5

Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 108/09, juris). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Kläger nicht.

KrügerCzubBrückner
StresemannRoth