Themis
Anmelden
BGH·V ZR 79/12·15.11.2012

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei ungenügender Darlegung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnhörungsrügeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind. Es fehlt an der konkreten Substantiierung, dass das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; bloße Kurzbegründungen reichen nicht. Liegen Beschwerdeerwiderungen vor, muss zudem dargelegt werden, warum diese nicht berücksichtigt worden sein sollen.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels genügender Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dargetan wird, die in entscheidungserheblicher Weise erfolgt ist.

2

Allein die bloße, knapp gehaltene Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet noch keine Gehörsverletzung; besondere Umstände müssen darlegt werden, aus denen hervorgeht, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.

3

Sind Beschwerdeerwiderungen vorgelegt, muss der Rügeführer konkret darlegen, dass die Zurückweisung auch unter Berücksichtigung der Erwiderungen nur dadurch erklärbar ist, dass bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt wurde.

4

Unzureichende Substantiierung der Vorwürfe hinsichtlich der Gehörsverletzung führt zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge; die Darlegungsanforderungen sind strikt zu prüfen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 GG§ 321a ZPO§ 544 Abs 4 S 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. September 2012, Az: V ZR 79/12

vorgehend OLG Hamm, 12. März 2012, Az: I-22 U 53/11

vorgehend LG Bielefeld, 3. Februar 2011, Az: 6 O 275/08

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie trägt vor, angesichts der in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung gerügten Verfahrensverstöße völlig begründungslosen Entscheidung des Senats müsse sie den Eindruck haben, dass ihre Verfahrensrügen nicht geprüft worden seien und dadurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

II.

2

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

3

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen - wie hier - Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.

StresemannSchmidt-RäntschWeinland
LemkeBrückner